Netto- oder Bruttovereinbarung – was gilt im Zweifelsfall?

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, ob Sie eine Zahlung brutto oder netto vornehmen müssen? Denn das kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre wirtschaftliche Belastung haben. Die dahinter stehende Frage ist, wer die Steuern zu tragen hat. Diese Frage stellt sich nicht nur bei Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen.

Im Zweifel handelt es sich um eine Bruttovereinbarung
Das hat zumindest das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angenommen und damit einem Arbeitgeber Recht gegeben (LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 30.06.2011, Az: 10 Sa 124/11). Infrage stand, ob es sich bei der vereinbarten Kompensationszahlung, für den Fall, dass ein Ex-Mitarbeiter eine Sperrfrist von der Agentur für Arbeit bekommt, um eine Bruttovereinbarung oder eine Nettovereinbarung handelte.

Der Arbeitnehmer war der Ansicht, der Arbeitgeber müsse die vereinbarte Kompensationszahlung in netto auszahlen, d. h. die Steuern selbst tragen. Der Arbeitgeber war davon überzeugt, es sei eine Bruttovereinbarung. Daher hatte er vor Auszahlung der vereinbarten Summe den errechneten Steuerbetrag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitnehmer klagte nunmehr auf Zahlung der Differenz.

Die LAG-Richter folgten dem Arbeitgeber. Sie wiesen darauf hin, dass es sich bei Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Regelfall um eine Bruttovereinbarung handele. Wenn etwas anderes gemeint gewesen ist, so muss dies daher ausdrücklich vereinbart werden.

Alleine das Fehlen des Wortes "brutto" bedeutet nach Auffassung der LAG-Richter nicht, dass automatisch eine Nettovereinbarung vorliegt. Dazu wären entweder eine ausdrückliche Bezeichnung als Nettovereinbarung oder aber besondere Umstände des Einzelfalls, die darauf hinweisen, erforderlich.

Fazit
Die Entscheidung ist für Sie als Arbeitgeber gut und spart Ihnen im Normalfall erhebliche Beträge. Überlegen Sie es sich besser dreimal, ob Sie tatsächlich eine Nettovereinbarung treffen wollen. Aber solange nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt, sollten Sie immer von einer Bruttovereinbarung ausgehen. Selbstverständlich müssen Sie aber die einbehaltenen Steuern an das Finanzamt abführen.