Nervige Werbung: Werbe-Zeitungen im Hauseingang brauchen Sie nicht hinnehmen!

In praktisch jedem Mehrfamilienhaus werden kostenlose Anzeigeblätter verteilt. Oft finden die Bewohner diese Werbeblätter nicht in den Briefkästen, sondern gestapelt vor der Haustür. Einige Hausbewohner nehmen sich vielleicht ein Exemplar, der Rest bleibt aber liegen.

Wird es dann stürmisch, werden die Blätter im Vorgarten verteilt, was optisch nicht gerade ansprechend wirkt. Dies brauchen Sie nicht hinnehmen, sondern können von dem Herausgeber des Blattes verlangen, es zu unterlassen, die Blätter vor der Hauseingangstür abzulegen (AG Magdeburg, Urteil v. 29.11.17, Az. 150 C 518/17).

Anzeigeblätter wurden vor die Haustür gelegt

Im entschiedenen Fall ging es um ein zweimal wöchentlich erscheinendes Anzeigeblatt, das in einem Mehrfamilienhaus zugestellt wurde. Die Briefkästen der Hausbewohner befinden sich im Haus. Daher konnten die Anzeigeblätter nicht in die Briefkästen gesteckt werden, wenn die Hauseingangstür verschlossen war. Die Zeitungsausträger legten die Anzeigenblätter daher immer vor die Haustür.

Da die Blätter bei Wind und Regen immer vor dem Haus verteilt wurde, verlangte ein Hausbewohner, von dem Herausgeber das Ablegen der Anzeigenblätter vor dem Haus zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der Herausgeber nur zunächst, später aber nicht mehr nach. Daher erhob der Hausbewohner Klage.

Ablage der Anzeigeblätter ist ein Eigentumseingriff

Zu Recht entschied das Amtsgericht Magdeburg. Die wiederholte Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Hausbewohners ist ein nicht hinzunehmender Eingriff in dessen Eigentum. Daher konnte er von dem Herausgeber des Anzeigeblattes Unterlassen verlangen. Für kostenlose Handzettel ist ein solcher Unterlassungsanspruch bereits gerichtlich anerkannt (BGH, Urteil v. 20.12.88, Az. VI ZR 182/88).

Nach Auffassung des Amtsgerichts Magdeburg ist das Zustellen der Anzeigeblätter eine vergleichbare, wenn nicht gar stärkere Beeinträchtigung. Für die Annahme einer Beeinträchtigung ist entscheidend, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt ist oder nicht. Hier war die Zusendung eindeutig nicht gewollt, denn der Hausbewohner hatte ausdrücklich um Unterlassung der Zustellung gebeten. Außerdem besteht ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, so dass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher sind. Daher lag ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum vor. Der Hausbewohner konnte das Unterlassen der Zustellung verlangen.

Fazit: Wenn Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft sich über überfüllte Briefkästen und umherfliegende Zeitungen ärgern, können Sie etwas dagegen unternehmen. Nehmen Sie das Thema am besten in die Tagesordnung Ihrer nächsten Eigentümerversammlung auf. Dann könne Sie beschließen, von dem Herausgeber der Blätter zu verlangen, deren Zustellung in Ihrer Wohnanlage zu unterlassen. Für den Fall, dass er Ihrer Aufforderung nicht nachkommt, beschließen Sie die gerichtliche Geltendmachung Ihres Unterlassungsanspruchs gleich mit. Durch diese Beschlussfassung holen Sie auch die Eigentümer mit ins Boot, die die Zustellung der Anzeigenblätter befürworten.

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