Negatives Kapitalkonto seit 2005 im Visier des Fiskus

Die Finanzverwaltung bildet in jedem Jahr Prüfungsschwerpunkte. Damit kommt sie der Forderung der Landesrechnungshöfe nach, den Steuerausfall so niedrig wie möglich zu halten. Bei diesen internen Prüfungen wurde festgestellt, dass ein negatives Kapitalkonto mit seinen Auswirkungen bei Personengesellschaften selten geprüft wird und daher zu Steuerausfällen führen kann.
Grundlage für die Verrechnung von Verlusten für ein negatives Kapitalkonto ist § 15a EStG. Danach dürfen die Verlustanteile eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft nicht mit anderen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb verrechnet werden, wenn es sich um ein negatives Kapitalkonto handelt.

Finanzbeamte werden geschult
Um mögliche Steuerausfälle zu vermeiden, wurden die Finanzbeamten bereits Mitte Oktober für den neuen Prüfungsschwerpunkt negatives Kapitalkonto geschult, damit sie ab der Prüfungssaison 2005 entsprechende Fälle erkennen und in der Praxis aufdecken können. Die Steuererklärungen der Personengesellschaften werden in Nordrhein-Westfalen mit dem internen Programm "WinFein" bearbeitet. Entfallen auf einen Gesellschafter Verluste, erhält der Sachbearbeiter einen automatischen Prüfungshinweis, ob es sich möglicherweise um einen Fall des § 15 a EStG handelt. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater können Sie etwaigen Nachfragen des Fiskus vorbeugen, indem Sie folgende Maßnahmen ergreifen:Prüfen Sie, ob Sie ein negatives Kapitalkonto führen bzw. ob Ihr Kapitalkonto negativ wird, da eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ausgeschlossen ist.Sollte dies der Fall sein, achten Sie darauf, dass die Steuererklärung Ihrer Personengesellschaft die Anlage "FE-V" enthält. Hier werden nämlich die Eintragungen zur Verlustverrechnung vorgenommen.

Vergewissern Sie sich, dass Ihr Steuerberater die Anlage "FE-V" in doppelter Ausfertigung beim Finanzamt einreicht. Sie erhalten eine Ausfertigung zusammen mit dem Feststellungsbescheid zurück, während die andere im Finanzamt verbleibt.Achten Sie darauf, dass die vom Finanzamt versandte Ausfertigung mit einem Dienstsiegel versehen.Bitten Sie Ihren Steuerberater, für sich selbst die Ermittlung des § 15 a EStG in einer Anlage zu verdeutlichen. Geben Sie diese Anlage zusammen mit der übrigen Feststellungserklärung beim Finanzamt ab. Dadurch erreichen Sie, dass die Ermittlung des § 15 a EStG für alle Beteiligten sofort nachvollziehbar ist.

Verwenden Sie mehr Zeit für Ihre Steuererklärung
Die Einzelheiten der Verlustverrechnung des § 15 a EStG sind sehr komplex. Kein Wunder, dass Sie auch von Steuerexperten nicht immer auf Anhieb erkannt und dargestellt werden können.

Beschränken Sie sich oder Ihr Steuerberater gerade bei der §-15a-EStG-Problematik auf eine Minimaldarstellung für das Finanzamt, kann es leicht passieren, dass Ihr Sachbearbeiter den internen Vermerk "Bitte im Rahmen der BP prüfen", auf Ihrer Steuererklärung notiert. Erhalten Sie dann eine Betriebsprüfungsanordnung, können Sie sicher sein, dass nicht nur Ihre Verlustverrechnungsmöglichkeiten geprüft werden. Konsequenz: Der Verzicht einer ausführlichen Darstellung des § 15 a EStG kann Sie viel Geld kosten. Dies können Sie vermeiden, indem Sie ein für negatives Kapitalkonto den Sachverhalt ausführlich darstellen und die Anlage "FE-V" Ihrer Feststellungserklärung beifügen.