1. Sie üben eine Konkurrenztätigkeit als Nebentätigkeit aus. Sie dürfen im Marktbereich des Unternehmens, für das Sie hauptberuflich tätig sind, keine anderen Geschäfte tätigen.
2. Sie überschreiten die Höchstarbeitszeit. Das heißt:
- Sie halten die vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen dem Arbeitsende der Nebentätigkeit und dem Beginn Ihres Hauptarbeitsverhältnisses nicht ein (§ 5 Abs.1 ArbZG).
- Sie arbeiten wöchentlich insgesamt länger als maximal 48 Stunden (§ 3 ArbZG).
- Sie arbeiten auch sonntags und sorgen nicht für einen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG).
- Sie führen Ihre Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs aus Ihrem Hauptberuf aus (§ 8 BUrlG).
3. Sie jobben während einer Erkrankung. Das ist nur dann zulässig, wenn dadurch der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird.
4. Sie vernachlässigen Ihre Arbeitspflicht: Sie gehen Ihrem Nebenjob während Ihrer Arbeitszeit nach.