Nachtarbeitszuschlag gilt auch für Freizeitausgleich

Arbeitgeber ohne Tarifbindung müssen für Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zahlen oder einen Freizeitausgleich in gleicher Höhe leisten. Entscheidet sich der Arbeitgeber für den Freizeitausgleich, darf die Kompensation für die Nachtarbeit nicht niedriger ausfallen, als eben einer Auszahlung des Zuschlags. So ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG), vom 01. Februar 2006 (Az.: 5 AZR 422/04).
Freizeitausgleich statt Nachtarbeitszuschlag
Ein Arbeitnehmer klagte auf die rückwirkende Vergütung von 4.423,5 Stunden Nachtarbeit. Diese hatte er über einen Zeitraum von zwei Jahren geleistet. Er war der Meinung, ihm stünde entweder die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags von 14.126,30 € brutto nebst Zinsen oder aber 122,6 freie Arbeitstage zu. Sein Arbeitgeber hielt den Nachtarbeitszuschlag von 25 % nur bei einer Auszahlung, nicht aber für den Freizeitausgleich für angemessen. 

Zeit ist genauso viel wert wie Geld

Die Richter folgten der Argumentation des Arbeitnehmers. Ihre Entscheidung begründeten sie mit § 5 Abs. 5 ArbZG. Danach müssen Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden entweder eine angemessene Zahl bezahlte freier Tage (Freizeitausgleich) oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren.
Praxis-Tipp "Freizeitausgleich"
Gleichwertige Leistungen in diesem Sinne liegen bereits beim gleichen prozentualen Aufschlag in Geld oder Zeit vor. Ein Freizeitausgleich ist in einer solchen Situation nicht unbedingt teurer. Denn der Arbeitgeber könnte den Arbeitnehmer während der niedriger bezahlten Tagschichten freistellen.
Unterstützen Sie Ihre Kollegen darin, den gewünschten Ausgleich in vollem Umfang zu fordern. Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber als Kompromisslösung vor, dass er die für ihn jeweils günstigste Lösung wählt (Freizeitausgleich während der Zeit gewähren, während für die Arbeitnehmer der geringste Lohn bezahlt wird).