Nachbarärger – Wohnungseigentümer dürfen selbst gegen Störer einschreiten

Viele Wohnungseigentümer sind genervt von ihren Nachbarn. Etwa wenn diese bis tief in die Nacht feiern und einen am Schlaf hindern. Oder die Nachbarn errichten einfach eine hohe Sichtschutzwand, wodurch einem die Sonne auf der Terrasse genommen wird.

Gegen solche Fälle möchten Sie als Wohnungseigentümer natürlich etwas unternehmen. In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften bestehen aber Unsicherheiten darüber, wer hier gegen die Nachbarn einschreiten darf – der Verwalter oder der einzelne Wohnungseigentümer. Genau diese Frage hat der BGH beantwortet, jetzt gilt: Wenn der Nachbar stört, dürfen Sie als einzelner Eigentümer dagegen vorgehen (BGH, Urteil v. 13.10.2017, Az. V ZR 45/17).

Nachbar stellte Gegenstände auf gemeinschaftlichem Weg auf

Im entschiedenen Fall ging es um zwei benachbarte Grundstücke. Das Haus des Nachbarn ist über einen Weg erreichbar, der teilweise über das Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft läuft. Das Zugangsrecht des Nachbarn ist durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Der Nachbarn stellte auf dem Zugangsweg einen Holzwand, eine Gartenbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figuren und ein Gestell auf. Die Wohnungseigentümer, die Inhaber eines Sondernutzungsrechts an dem Gartenstück sind, verlangten die Entfernung dieser Gegenstände, soweit diese sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befanden. Außerdem verlangten Sie, die Aufstellung von Gegenständen zukünftig zu unterlassen.

Den Wohnungseigentümern steht ein Unterlassungsanspruch zu

Der BGH entschied, die Wohnungseigentümer waren befugt, den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB gegen den Nachbarn geltend zu machen. Es handelt sich nicht um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, den die Gemeinschaft selbst bzw. durch ihren Verwalter hätte geltend machen müssen. Die Richter am BGH wiesen in ihrem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass das sowohl für Ansprüche gegenüber störenden Wohnungseigentümern als auch gegenüber störenden Dritten gilt.

Gemeinschaft kann Unterlassungsansprüche an sich ziehen

Die Gemeinschaft hat allerdings das Recht, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche per Beschluss an sich ziehen. Erst nach einer solchen Beschlussfassung ist die Gemeinschaft dafür zuständig, gegen den störenden Nachbarn vorzugehen. Da ein solcher Beschluss aber im entschiedenen Fall nicht gefasst worden war, blieb es bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentümer selbst.

Fazit: Zu Störungen vom Nachbargrundstück kann es immer wieder kommen. Als Wohnungseigentümer brauchen Sie ab jetzt nicht erst einen Beschluss Ihrer Gemeinschaft herbeizuführen, um etwas gegen störende Nachbarn unternehmen zu können. Vielmehr dürfen Sie nun selbst gegen den Störer vorgehen. Diese Möglichkeit verlieren Sie erst, wenn die Gemeinschaft die Angelegenheit durch einen entsprechenden Beschluss an sich gezogen hat.

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