Jeden Frühsommer wiederholt sich in den Personalbüros dieselbe Szene: Der Azubi schreibt morgens seine schriftliche Abschlussprüfung – und nachmittags? Zurück an den Arbeitsplatz oder frei für den Rest des Tages? Die Antwort steht im Berufsbildungsgesetz, sie ist erstaunlich kurz, und genau darin liegt die Stolperstelle. Denn was Sie rein rechtlich dürfen und was Sie an einem ganz bestimmten Prüfungstag besser unterlassen, sind zwei sehr verschiedene Dinge.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz verpflichtet Sie nur, den Azubi für die Prüfung selbst freizustellen – nicht für den ganzen Prüfungstag (§ 15 Abs. 1 BBiG).
- Angerechnet wird nur die Prüfungszeit samt Pausen und notwendigen Wegezeiten (§ 15 Abs. 2 BBiG). Danach dürfen Sie volljährige Azubis grundsätzlich zurück in den Betrieb holen – verpflichtet sind Sie dazu aber nicht.
- Den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung müssen Sie dagegen komplett freistellen – seit 2020 für alle Azubis, bezahlt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG).
- Die teure Ausnahme: War es der letzte Prüfungsteil und der Azubi besteht, endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 21 Abs. 2 BBiG). Wer dann noch einbestellt, riskiert ungewollt einen Arbeitsvertrag.
- Bei minderjährigen Azubis gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Abs. 3 BBiG). Die Vergütung läuft in jedem Fall weiter (§ 19 BBiG).
Die kurze Antwort: Sie dürfen einbestellen – müssen aber meist nicht
Rein rechtlich gilt: Sie müssen Ihren Auszubildenden für die Prüfung freistellen, nicht aber für den kompletten Prüfungstag. Endet die schriftliche Prüfung mittags, dürfen Sie einen volljährigen Azubi – abzüglich einer angemessenen Pause und der Anfahrt – für den Rest der regulären Arbeitszeit zurück in den Betrieb holen. Eine Pflicht, ihn den ganzen Tag bezahlt nach Hause zu schicken, kennt das Berufsbildungsgesetz nicht. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die diese Routine in eine teure Falle verwandeln kann – dazu weiter unten.
Was § 15 BBiG wirklich sagt
Der Schlüssel steckt in zwei Vorschriften. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG haben Sie Auszubildende „für die Teilnahme an Prüfungen“ freizustellen. Das Stichwort lautet Teilnahme – nicht „Prüfungstag“. Wie viel davon als Ausbildungszeit zählt, regelt Absatz 2: Angerechnet wird die Freistellung „mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeiten“. Mehr nicht.
Daraus folgt die nüchterne Konsequenz: Ist der Prüfling mittags fertig und bleibt von seiner üblichen Arbeitszeit noch etwas übrig, können Sie ihn für diese Reststunden einbestellen. Der Gesetzgeber hat den Prüfungstag eben nicht pauschal zum freien Tag erklärt – anders als den Tag davor, wie Sie gleich sehen werden.
Ein Rechenbeispiel: Wann der Azubi wieder im Betrieb sein muss
Nehmen wir an, die schriftliche Prüfung endet um 12:00 Uhr, der Weg vom Prüfungsort in den Betrieb dauert eine halbe Stunde, und Sie räumen – fair und üblich – noch eine halbe Stunde Pause ein. Dann rechnet sich der früheste Arbeitsbeginn so:
| Schritt | Zeit |
|---|---|
| Ende der schriftlichen Prüfung | 12:00 Uhr |
| + notwendige Wegezeit Prüfungsort → Betrieb | 30 Minuten |
| + angemessene Pause | 30 Minuten |
| Frühester Arbeitsbeginn im Betrieb | 13:00 Uhr |
Ab 13:00 Uhr dürfen Sie den volljährigen Azubi also wieder einsetzen. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt – die rechtliche Untergrenze aber ist damit klar umrissen.
Der Tag vor der Prüfung gehört dem Azubi – ganz
Hier liegt der häufigste Irrtum, und er kostet im Zweifel bares Geld. Den Tag der Prüfung müssen Sie nicht komplett freigeben – den Tag davor aber schon. Mit der BBiG-Reform zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 einen Anspruch verankert: freizustellen ist „an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht“. Gemeint ist der letzte Arbeitstag vor der Prüfung; liegt die Prüfung etwa auf einem Montag, ist es in der Regel der Freitag davor.
Wichtig: Dieser freie Vortag gilt seit der Reform für alle Auszubildenden, also auch für volljährige – früher war er nur den Minderjährigen vorbehalten. Angerechnet wird er mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 BBiG), die Vergütung läuft weiter. Verlangen Sie an diesem Tag noch Arbeit, verstoßen Sie gegen das Gesetz.
Minderjährige Azubis: Das Jugendarbeitsschutzgesetz kommt dazu
Ist Ihr Auszubildender noch keine 18 Jahre alt, verweist § 15 Abs. 3 BBiG zusätzlich auf das Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei den Prüfungen selbst laufen die Regeln seit 2020 weitgehend parallel: § 10 JArbSchG stellt für die Teilnahme an Prüfungen frei und gibt – wie das BBiG – den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei. Der Gesetzestext stellt hier ausdrücklich klar: „Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.“
Den Unterschied machen die allgemeinen Jugendschutzregeln, die Sie zusätzlich beachten müssen: Minderjährige dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten, und vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Sie sie gar nicht im Betrieb einsetzen (§§ 8, 9 JArbSchG). Wer einen jungen Prüfling nach der Prüfung doch noch einplant, sollte diese Grenzen also im Kopf behalten – am Prüfungstag ist die rechtssichere und menschlich klügere Lösung ohnehin die Freistellung.
Die teure Ausnahme: Wenn die Ausbildung mit der Prüfung endet
Jetzt zur eigentlichen Falle. Brisant wird die Sache, wenn es sich um den letzten Teil der Abschlussprüfung handelt und der Azubi besteht. Denn nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis nicht erst zum vereinbarten Termin, sondern „mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss“. In dem Moment, in dem der Ausschuss „bestanden“ mitteilt, ist Ihr Azubi rechtlich kein Azubi mehr.
Bestellen Sie den frisch geprüften jungen Menschen anschließend noch zur Arbeit ein, fordern Sie also jemanden zur Tätigkeit auf, mit dem kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht. Genau daraus kann unbeabsichtigt ein Arbeitsvertrag entstehen – ein solcher kommt nämlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande. Wollen Sie den Azubi gar nicht übernehmen, schaffen Sie sich so womöglich ein Arbeitsverhältnis, das Sie nie wollten.
Noch heikler wird es, wenn Sie eine befristete Weiterbeschäftigung planen. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart wurde. Lassen Sie den Ex-Azubi nach bestandener Prüfung einfach weiterarbeiten, fehlt diese Form – und ein gut beratener Mitarbeiter könnte später zu Recht verlangen, dass sein Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Die Lehre daraus ist einfach: War es der letzte, bestandene Prüfungsteil, bestellen Sie niemanden mehr „mal eben“ in den Betrieb.
Unser Rat: Schenken Sie den Prüfungstag
Rechtlich dürfen Sie volljährige Azubis nach der Prüfung zurückholen – ob Sie es tun sollten, ist eine andere Frage. Ihr Prüfling hat über Wochen gelernt, an diesem Morgen die volle Konzentration aufgebracht und sich den freien Nachmittag schlicht verdient. Schenken Sie ihn ruhig. Teilen Sie dem Azubi offen mit, dass er eigentlich noch kommen müsste, Sie aber großzügig darauf verzichten – diese kleine Geste zahlt direkt auf Ihr Ansehen als fairer Arbeitgeber und die Chance auf eine Übernahme ein.
Gerade jetzt, da Bewerbungen um Ausbildungsplätze knapper werden und der Fachkräftemangel viele Branchen drückt, lohnt sich der Ruf als mitarbeiterorientiertes, faires Unternehmen mehr als ein paar erzwungene Reststunden am Nachmittag. Wer Azubis nach der Prüfung pflichtschuldig zurück an den Schreibtisch zitiert, spart ein paar Minuten und riskiert den deutlich teureren Eindruck, kleinlich zu sein.
Häufige Fragen
Muss ein Azubi am Tag der Abschlussprüfung danach noch in den Betrieb?
Rein rechtlich dürfen Sie ihn zurückbeordern, sofern es nicht der letzte, bestandene Prüfungsteil ist. Das Berufsbildungsgesetz stellt nur für die Prüfung selbst frei. Nach Prüfungsende dürfen Sie volljährige Azubis – abzüglich Pause und Anfahrt – für die restliche reguläre Arbeitszeit zurückholen. Verpflichtet sind Sie dazu aber nicht.
Hat der Azubi am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei?
Ja. Seit 2020 müssen Sie jeden Auszubildenden an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG) – bezahlt und unabhängig vom Alter.
Was gilt für minderjährige Auszubildende?
Für unter 18-Jährige greift zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Abs. 3 BBiG). Die Freistellung für Prüfungen und der freie Vortag entsprechen weitgehend dem BBiG; obendrauf kommen die allgemeinen Grenzen wie maximal acht Stunden täglich und das Verbot, vor einem früh beginnenden Berufsschultag im Betrieb zu arbeiten.
Bekommt der Azubi während der Prüfungsfreistellung weiter Geld?
Ja. Nach § 19 BBiG ist die Ausbildungsvergütung auch für Zeiten der Freistellung nach § 15 fortzuzahlen. Eine Freistellung am Prüfungstag oder am Vortag kürzt das Geld also nicht.
Warum sollte man nach bestandener Abschlussprüfung niemanden mehr einbestellen?
Weil das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Bestehens endet (§ 21 Abs. 2 BBiG). Lassen Sie den Ex-Azubi danach weiterarbeiten, kann daraus ungewollt ein – im Zweifel sogar unbefristeter – Arbeitsvertrag entstehen.
Bevor der nächste Prüfungsjahrgang ansteht, werfen Sie einen Blick in Ihre Ausbildungs- und Tarifverträge – manche sehen großzügigere Freistellungen vor als das Gesetz. Tragen Sie sich vor allem den Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung als feste Freistellung in den Dienstplan ein. So gerät genau die Pflicht nicht in Vergessenheit, deren Missachtung im Streitfall am teuersten wird.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein und nach bestem Wissen wieder (Stand: Juni 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall – etwa bei abweichenden tarif- oder ausbildungsvertraglichen Regelungen – kann die Bewertung anders ausfallen.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und fachjournalistisch geprüft.