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Muss das Wort „Kündigung“ in der Kündigung enthalten sein?

Nach § 623 BGB ist für die Kündigung die Schriftform erforderlich. Um eindeutig als Kündigung gewertet zu werden, ist die Erwähnung des Wortes "Kündigung" dringend zu empfehlen.

Muss das Wort „Kündigung“ in der Kündigung enthalten sein?

Kündigung: Vermeiden Sie Missverständnisse
§ 623 BGB soll u.a. dafür sorgen, dass der Kündigungsempfänger Klarheit über die Kündigung erhält. Die Kündigung muss also hinreichend deutlich sein.

Um jedes Missverständnis zu vermeiden, sollten Sie daher in der Kündigung für Klarheit sorgen. Verwenden Sie die Überschrift "Kündigung" und seien Sie absolut eindeutig, z. B. durch die sich anschließende Formulierung.

"Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstzulässigen Termin, das ist der ____"

Fristgemäße Kündigung neben fristloser Kündigung
Bei jeder (nur ausnahmsweise zulässigen) fristlosen Kündigung sollten Sie immer hilfsweise eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Sorgen Sie auch dabei für Klarheit.

Formulierungsbeispiel
"Hiermit sprechen wir Ihnen gegenüber eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sprechen wir hiermit hilfsweise eine fristgemäße Kündigung zum ___ aus."

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