Müssen Sie JAV-Mitglieder übernehmen?

In jedem Frühjahr steht die Frage wieder an: Haben Sie die Pflicht, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen? Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Antwort: JA. Allerdings muss dahinter ein großes ABER gesetzt werden.

Fordert ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
von Ihnen innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, dann müssen Sie in diesem Wunsch in der Regel entsprechen. Allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen. Denn eine generelle Übernahmeverpflichtung besteht nicht. Sie ist zwar sehr wahrscheinlich, aber auch an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Sie müssen nur übernehmen, wenn eine Stelle zur Verfügung steht

So beispielsweise müssen Sie einen adäquaten Arbeitsplatz tatsächlich auch anbieten können. Haben Sie im entsprechenden Ausbildungsberuf nicht die Möglichkeit, das JAV-Mitglied nach der Ausbildung unbefristet zu beschäftigen, dann stellt sich die Frage überhaupt nicht. Eine entsprechende Stelle muss natürlich zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes bzw. in den Monaten davor zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, dann müssen Sie nicht extra eine Stelle schaffen. Eine Übernahmeverpflichtung besteht dann in der Regel nicht.

Wichtig: Ziehen Sie JAV-Mitglieder vor

Haben Sie allerdings eine entsprechende Stelle frei, dann hat das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Recht darauf, diese nach der Ausbildung einzunehmen. Sie können diese Stelle weder durch einen anderen Auszubildenden noch durch einen externen Bewerber besetzen. Der Azubi, der in der JAV tätig ist, muss durch Sie bevorzugt behandelt werden.

Selbst wenn Sie sicher sind, dass ein anderer Auszubildender mit der Arbeit und den Kollegen viel besser zurechtkommt, können Sie nicht darüber hinweg gehen, dem in der JAV aktiven Auszubildenden Vorrang einzuräumen.

Fazit: Eine generelle Übernahmeverpflichtung besteht nicht. Sie müssen sich die Übernahme tatsächlich leisten können und sind nicht verpflichtet für den entsprechenden Azubi eine Stelle zu schaffen. Ist jedoch eine passende Stelle vorhanden, dann haben Sie nicht die Wahl.

Wenn das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung diese Stelle besetzen will, dann müssen Sie ihn dort auch beschäftigen. Selbst wenn qualifiziertere Mit-Prüflinge dies ebenfalls wollen, hat das keinen Einfluss auf die rechtliche Situation.