Müssen Sie das Arbeitszeugnis immer selbst unterschreiben?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit dem Arbeitszeugnis eines Mitarbeiters einer Arztpraxis zu beschäftigen.
Sohn des Arbeitgebers unterschrieb das Zeugnis
Die Inhaberin einer Arztpraxis war verurteilt worden, einer Mitarbeiterin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Dies geschah auch, allerdings war das Zeugnis nicht von der Inhaberin der Arztpraxis persönlich unterschrieben. Unterschrieben hatte vielmehr Ihr Sohn. Seine Unterschrift trug den Zusatz in Klammern „Personalverantwortlicher“. Das reichte der Mitarbeiterin nicht. Sie bestand auf der Unterschrift der Praxisinhaberin und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil diese das Zeugnis nichts selbst unterschrieben hatte. Denn die Unterschrift des Sohnes reiche nicht aus, um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung des Zeugnisses zu erfüllen.
Arbeitgeber muss nicht persönlich unterschreiben
Die Richter beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sahen das anders. Entscheidend für die Frage, wer das Zeugnis zu unterschreiben habe, sei der Zweck des Zeugnisses. Es soll zum einem dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Zum anderen dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers. Es soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des unterzeichnenden von erheblicher Bedeutung. Durch seine Unterschrift übernimmt der Unterzeichner als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit.
Dieser Zweck erfordert aber nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan (zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer) formuliert und unterzeichnet wird. Der Arbeitgeber kann einem unternehmensangehörigen Vertreter beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2005 entschieden.
Die Richter hatten keine Bedenken dagegen, dass der Sohn der Inhaberin der Arztpraxis das Zeugnis in seiner Funktion als Personalleiter unterschrieben hat. Vielmehr betonten sie, dass ein Personalleiter typischerweise derjenige ist, der neben Organvertretern oder dem Arbeitgeber persönlich ein Zeugnis unterschreiben darf.
Arbeitsteilung auch in kleinem Unternehmen erlaubt
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich nur um eine kleine Arbeitspreis mit wenigen Beschäftigten handelt. Auch in solchen Fällen ist eine Arbeitsteilung im Unternehmen durchaus üblich und zulässig (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.6.2016, 1 Ta 68/16)
Das bedeutet für Sie
Es ist kein Problem, wenn Sie jemanden anderes beauftragen, das Zeugnis für einen Mitarbeiter zu unterschreiben. Wichtig ist lediglich, dass dieser in der Lage ist, den Mitarbeiter tatsächlich zu beurteilen. Achten Sie auch darauf, dass seine Funktion (zum Beispiel als Personalverantwortlicher) im Zusammenhang mit der Unterschrift erwähnt wird.
Bildnachweis: eccolo / stock.adobe.com
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: