Laut der derzeitigen Regelung nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf die Maklergebühr maximal zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen – also maximal 2,38 Monatsmieten.
Ob der Vermieter oder der Mieter die Gebühr entrichten muss, ist hingegen bisher nicht gesetzlich festgeschrieben. Während Vermieter in strukturschwachen Gegenden Maklerkosten meist selbst tragen, wird die Gebühr in boomenden Städten wie Hamburg, München, Frankfurt oder Stuttgart fast immer auf den Mieter übertragen.
Maklergebühr vom Vermieter
Allerdings soll es nach wie vor noch die Möglichkeit geben nach dem echten Bestellerprinzip die Maklergebühr vom Mieter zu erhalten, wenn dieser den Makler ausdrücklich mit einem schriftlichen Vertrag zur Suche nach einer Wohnung beauftragt hat. Wichtig jedoch ist, dass der Makler nicht schon zuvor vom Vermieter mit der Vermietung der betreffenden Wohnung beauftragt wurde. Dann darf er die Maklergebühr nur vom Vermieter vereinnahmen. Den Beweis zu führen dürfte allerdings schwierig sein.
Übrigens, es soll auch nicht erlaubt sein, im Innenverhältnis eine Vereinbarung zu treffen, in der der Mieter verpflichtet wird, gegenüber dem Vermieter oder dem Makler die von der Gegenseite geschuldete Provision zu tragen.
Des Weiteren ist geplant auch das Wirtschaftsstrafgesetz § 5 (WiStrG) dahingehend zu ändern, dass das Tatbestandsmerkmal "Ausnutzen eines geringen Angebots" ersatzlos gestrichen werden soll. Die Beweisführung einer möglichen Ordnungswidrigkeit soll dadurch dem klagenden Mieter erleichtert werden.