Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll durch die Einführung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft GmbH-Gründungen stark erleichtern.
Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag die Novelle des GmbH-Rechts gebilligt. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll im Herbst in Kraft treten und insbesondere durch die Einführung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft GmbH-Gründungen erleichtern.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Von Anfang an war es Ziel der Reform, den besonderen Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen, die gerade am Anfang ihrer Tätigkeit nur wenig Stammkapital haben und teilweise auch nur wenig Kapital benötigen (z. B. im Dienstleistungsbereich). Daher bringt das Gesetz eine neue Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG).
Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft muss nur 1 Euro Gründungskapital eingebracht werden. Allerdings besteht die Verpflichtung, vom jährlichen Gewinn 25 Prozent in einer Rücklage anzusparen, bis das formelle Stammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist.
Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber die GmbH als Rechtsform gegenüber der englischen Limited konkurrenzfähig machen. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere für Kleinunternehmer.
Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft
Die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wird sehr viel einfacher sein als bei einer „Standard-GmbH“. Bei Verwendung der entsprechenden gesetzlichen Musterformulare wird das Gründungs- und Registrierungsverfahren erheblich beschleunigt. Mit der Verwendung des neuen „Gründungs-Sets“ lässt sich die haftungsgeschränkte Unternehmergesellschaft in wenigen Tagen gründen und im Handelsregister eintragen.
Die Vereinfachung ergibt sich dabei vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem sowie einer kostenrechtlichen Privilegierung. Bei der haftungsgeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls somit zu einer echten Kosteneinsparung führen.
Hier geht es zum beschlossenen Gesetzesentwurf.