Verbilligte Vermietung an Verwandte
Wer verbilligt vermietet, muss Spielregeln beachten. Beträgt die vereinbarte Miete nämlich weniger als 56 Prozent, können die Werbungskosten nicht mehr komplett steuermindernd abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug ist dann lediglich noch im Verhältnis der vereinbarten Miete zur üblichen Miete möglich.
Sofern die vereinbarte Miete über 56 Prozent aber weniger als 75 Prozent beträgt, entscheidet eine zwingend anzufertigende Überschussprognose über die Behandlung der Werbungskosten. Endet diese mit einem positiven Ergebnis, können alle Werbungskosten der Vermietung an den Verwandten steuermindernd berücksichtigt werden. Endet die Berechnung jedoch negativ, können Werbungskosten wiederum nur im Verhältnis der vereinbarten zur üblichen Miete steuermindernd angesetzt werden.
Ab 2012 sollen jedoch die Grenzen von 56 Prozent und 75 Prozent gestrichen werden. Dann soll es nur noch eine einheitliche Grenze von 66 Prozent geben, bei deren Überschreiten der komplette Werbungskostenabzug möglich ist.
Möblierte Vermietung an Verwandte
Wenn nun die verbilligte Vermietung an Verwandte auch noch möbliert stattfindet, muss auch noch ein sogenannter Möblierungszuschlag berücksichtigt werden, damit es später kein böses Erwachen gibt. Hierzu muss wie folgt vorgegangen werden: Die übliche Miete der in Frage stehenden Immobilie muss um besagten Möblierungszuschlag erhöht werden. Nur wenn nun die tatsächlich vereinbarte Miete mindestens 75 Prozent der üblichen Miete zuzüglich Möblierungszuschlags beträgt, können alle Werbungskosten steuermindernd zum Einsatz kommen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in Sachen Ermittlung dieses Möblierungszuschlages erstmals ein wenig konkreter geäußert. Während bisher in der Praxis schlicht pauschale Zuschläge getätigt wurden, haben die Erstinstanzler die Höhe des Zuschlages anhand einer zehnjährigen Nutzungsdauer der Möbel zuzüglich einer vierprozentigen Verzinsung ermittelt.
Details zur verbilligten Vermietung finden Sie in den folgenden Beiträgen: