Modernisierung vor der Erbschaft: Wenn mehrere die Immobilie erben (Teil 3)

Wie im vorgenannten Beitrag gezeigt, kann bei Aufwendungen für die Modernisierung einer Immobilie im Hinblick auf die Erbschaft der Abschluss eines Darlehensvertrages steuergünstiger sein.

Gleiches Problem auch bei mehreren Erben
Fraglich, da über die Rechtsprechung noch nicht geklärt, ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, wie zu verfahren ist, wenn der Erbe, der im Hinblick auf die erwartete Erbschaft schon vor der Erbschaft Aufwendungen für die Modernisierung der Immobilie getragen hat, schließlich nicht Alleinerbe wird.

Es ist zu erwarten, das die Minderung des steuerlichen Grundwertes im Rahmen der Erbschaft trotz des positiven Urteils des Bundesfinanzhofes (Az.: II R 38/07) zu Aufwendungen für Modernisierung einer Immobilie vor der Erbschaft nur soweit angewendet werden kann, wie es dem Erbanteil entspricht.

Darlehen für die Modernisierung der Immobilie
Auch in diesem Fall kann durch Abschluss eines Darlehensvertrages hinsichtlich der Aufwendungen zur Modernisierung einer Immobilie ein besseres steuerliches Ergebnis erzielt werden. In diesem Fall kann nämlich der Erbe, der die Aufwendungen zum Modernisierung der Immobilie vor der Erbschaft getätigt hat und dafür mit dem Erblasser einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, die Darlehensforderung anteilig von seinen Miterben verlangen.

Alles in allem ist eine genaue individuelle Prüfung des Sachverhaltes vor der Erbschaft anzuraten.