Dieses im Grunde zu begrüßende Urteil des Münchener Bundesfinanzhofes hilft jedoch in der Praxis nicht immer, wenn der zukünftige Erbe Aufwendungen zur Modernisierung der Immobilie in Erwartung der Erbschaft tätigt.
So wird aufgrund der genannten Rechtssprechung keine Folge bei der steuerlichen Behandlung der Erbschaft gegeben sein, wenn die Aufwendungen zur Modernisierung der Immobilie nicht zu einer Steigerung des steuerlich anzusetzenden Grundbesitzwertes bei der Erbschaft geführt hat. Unter dem Strich kommt es dann nicht zu einer Minderung der Erbschaftssteuer, obwohl der Erbe dennoch die Aufwendungen für die Modernisierung der Immobilie vor der Erbschaft getragen hat.
Modernisierung der Immobilie vor der Erbschaft planen
Da sich eine solche negative Rechtsfolge durch die an sich zu begrüßende Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der Aufwendungen für Modernisierung einer Immobilie im Hinblick auf die erwartete Erbschaft nicht ausschließen lässt, müssen im individuellen Fall steuerliche Gestaltungen geprüft werden.
So ist es durchaus ratsam, wenn der zukünftige Erbe mit dem zukünftigen Erblasser hinsichtlich der Aufwendungen zur Modernisierung der Immobilie einen Darlehensvertrag abschließt. Tritt dann schließlich der Erbfall ein, kann der Erbe den steuerpflichtigen Erwerb im Hinblick auf die Immobilie um den vollen Betrag der Nachlassverbindlichkeit (Aufwendungen für die Modernisierung der Immobilie) kürzen.
Dies kann auch bei mehreren Erben von Vorteil sein, wie der 3. Teil zeigt.