Modernisierung vor der Erbschaft: Aufwendungen für Modernisierung (Teil 1)

Wer in Erwartung der Erbschaft einer Immobilie für die Immobilie bereits Modernisierungsaufwand tätigt, gerät aus steuerlicher Sicht schnell ins Hintertreffen, wenn er die Aufwendungen für die Modernisierung nicht geltend machen kann.

Aufwendungen für Modernisierung
Wenn der Erbe Aufwendungen für ein Grundstück oder eine Immobilie des Erblassers tätigt, weil er erwartet, dass diese Immobilie Gegenstand der Erbschaft sein wird, besteht ein grundsätzliches Problem hinsichtlich der Aufwendungen für die Modernisierung.

So besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen für die Modernisierung der Immobilie weder vom Erblasser noch vom Erben steuerlich genutzt werden können. Der Wertzuwachs der Immobilie aufgrund der Modernisierung wird jedoch sehr wohl bei der Erbschaft über die Erbschaftsteuer erfasst.

Bundesfinanzhof zur Modernisierung vor der Erbschaft
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: II R 38/07) stellen die obersten Finanzrichter klar, dass das Erbschaftssteuerrecht die Erfassung von Vermögenswerten (Aufwand zur Modernisierung der Immobilie) ausschließt, die der Erbe selbst durch Baumaßnahmen zur Modernisierung hinsichtlich einer nachlasszugehörigen Immobilie zu Lebzeiten des Erblassers in Erwartung der Erbschaft getätigt hat.

Die Bereicherung des Erben mindert sich in soweit um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen zur Modernisierung der Immobilie den Grundbesitzwert erhöht haben.

Unter Angabe des Aktenzeichens kann das Urteil unter beim Bundesfinanzhof heruntergeladen werden.