Ihre Maßnahme stellt eine Bagatellmodernisierung dar, wenn
- die Modernisierung nur mit geringen Auswirkungen auf die Mieträume verbunden ist und
- die zu erwartende Mieterhöhung weniger als 5% der bisherigen Kaltmiete beträgt.
Beispiele: Einbau von Wasserzählern, Anbringung von Thermostatventilen an den Heizkörpern. Achtung: Beide genannten Voraussetzungen – geringer Eingriff und geringe Mieterhöhung – müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Für Ihre Bagatellmodernisierungen gelten diese Vereinfachungen:
- Sie brauchen die Arbeiten nicht 3 Monate vorher anzukündigen.
- Sie brauchen Ihrem Mieter nicht vorab mitzuteilen, dass und um welchen Betrag die Miete nach Durchführung der Arbeiten steigen wird.
- Ihr Mieter kann kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
- Ihr Mieter muss die Durchführung der Arbeiten immer dulden. Auf unbillige Härte kann er sich nicht berufen.
- Die entstehenden Modernisierungskosten dürfen Sie mit 11% auf die Miete aufschlagen.
- Die erhöhte Miete ist ab dem 3. Monat nach Ihrer Erhöhungserklärung
Ärger vermeiden durch formlose Modernisierungsankündigung
Auch wenn das Gesetz für Bagatellmaßnahmen keine förmliche Modernisierungsankündigung vorschreibt, informieren Sie Ihren Mieter dennoch einige Tage vorher über die Durchführung der geplanten Maßnahme. So kann er sich auf die Arbeiten einstellen und beispielsweise den Zugang zu den Mieträumen sicherstellen. Das erspart Ihnen Zeitverzögerungen und ärgerliche Reibereien.