Mitarbeiterüberwachung durch eine Detektei im Krankheitsfall

Die sozialen Errungenschaften unseres Staates, wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsstand und die dreitägige Karenzzeit beim Krankheitseintritt, zeigt auch eine negative Seite. Es gibt immer wieder Mitarbeiter, die durch eine unberechtigte Sozialleistung ihren Betrieb und die Solidargemeinschaft im selben schädigen.

Sicher wird jeder einmal krank und die Gesundheit geht nun einmal vor. Selbstverständlich werden Arbeitnehmer und Unternehmen durch solche Krankheitsfälle stark belastet. Aufträge bleiben liegen und die Arbeit geht nicht voran. Der Gesetzgeber schreibt aber vor, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall für einige Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Besonders die kleinen und mittelständischen Betriebe kommen hier in einen Konflikt.

Mitarbeiterüberwachung nur bedingt angebracht

Es wurde ein unangemessenes Kontrollverhalten an den Tag gelegt. D.h. sie haben Arbeitnehmer überwacht, ob das Vortäuschen einer Krankheit vorliegt. Es kann kontrolliert werden, wenn ein konkreter Verdacht besteht und wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt. Die Überwachung durch Detektive ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Ist eine Überwachung nicht zulässig, hätten dennoch kontrollierte Arbeitnehmer, Anspruch auf Schmerzensgeld.

 Damit erklärt der Gesetzgeber erstmals unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter kontrolliert werden dürfen. Ein Fallbeispiel zeigt, dass eine Sekretärin die Beauftragung der Detektei durch ihren Chef als unangemessen hält. Sie fühlt sich durch die Filmaufnahmen in ihrem Persönlichkeitsrecht bedroht. Es blieb ein späterer Beobachtungswahn, so dass sie sich in eine psychische Behandlung begeben musste.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden

Das Beobachten und Ausspionieren durch den Arbeitgeber kommt in der Praxis oft vor. So etwa bei einem Verdacht auf eine vorgetäuschte Krankheit, Alkoholsucht oder auch bei der Kontrolle von Außendienstmitarbeitern, werden Detekteien geschickt, die Arbeitgeber zahlen dafür eine Menge Geld. Das Bundesarbeitsgericht hat nun ein Urteil zur Überwachung eines Arbeitnehmers gefällt. So dürfen Detektive nur beauftragt werden, wenn eine schwere Pflichtverletzung erfolgt, so urteilt das Bundesarbeitsgericht. Der Überwachung von Beschäftigen im Krankheitsfall wurden enge Grenzen gesetzt. Es sei ein Schritt in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. 

Gründe, wenn Zweifel bestehen

Eine Videoüberwachung von Mitarbeitern ist nur dann erlaubt, wenn das schutzwürdige Interesse des Arbeitsgebers, beispielsweise der Schutz vor Diebstahl konkrete Anhaltspunkte hergibt. Wenn dies zutrifft, so muss die Anlage sichtbar angebracht sein und auch die Mitarbeiter müssen informiert sein. Besteht ein Betriebsrat, so muss dieser zustimmen.  Es sind, so wurde festgestellt, immer die gleichen Mitarbeiter, bei denen zumindest ein Verdacht besteht. Ein wohlwollender Arzt bescheinigt den "Krankenschein" und dem Arbeitgeber sind somit die Hände gebunden. 

Wie das Bundesarbeitsgericht nun beschlossen hat, ist eine Mitarbeiterüberwachung nur dann rechtens, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Zu erkennen sind die beispielsweise beim Besuch eines Konzertes. Hierin bestehen die Zweifel, da die Krankschreibung auf eine Migräne lautet.

Für solche Fälle ist die Tudor Detektei auf den Bereich Mitarbeiterüberwachung spezialisiert. Ebenso ist die körperliche Arbeit im Garten, bei einem Rückenleiden, auch nicht gerade zu empfehlen. Wenn ein Verdacht besteht, kann also ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterüberwachung anordnen. Eine Kündigung dürfte in einem einmaligen Fall nicht erfolgen, da hier zuerst ein ernstes Gespräch und eine Abmahnung der Fall sein sollte.