In dem entschiedenen Fall ging es um die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters eines Möbelhauses. Der Arbeitgeber hatte das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung angeordnet, die vom Mitarbeiter selbst zu besorgen war. Hierfür stellte der Arbeitgeber einen Betrag von einmalig 200 € zur Verfügung.
Ein Mitarbeiter weigerte sich, die Dienstkleidung zu beschaffen und zu tragen. Nach vergeblicher Abmahnung sprach der Arbeitgeber daher eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Gegen diese wehrte sich der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, der Betrag von 200 € sei zu niedrig. Der Arbeitgeber habe darüber hinaus die Kosten für eine Zweit- und Drittgarnitur der Dienstkleidung zu tragen und müsse auch den Verschleiß ausgleichen.
Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 20.03.2012 (Az.: 6 Ca 1554/11) ab. Der Arbeitnehmer verlor letztendlich seinen Arbeitsplatz wegen seiner Weigerung, die Dienstkleidung zu tragen.
Rechtliche Grundlage für das Tragen von Dienstkleidung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung im Rahmen seines Direktionsrechts (Weisungsrecht) anordnen darf. Das gilt jedenfalls solange, wie sich nicht etwas anderes aus dem Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag ergibt. Wenn der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung angeordnet hat, stellt eine Weigerung des Arbeitnehmers, diese zu tragen, eine Pflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber muss hierauf zunächst mit einer Abmahnung reagieren.
Trägt der Arbeitnehmer nach der Abmahnung die Dienstkleidung weiterhin nicht, so belegt er damit, dass er auch in Zukunft, diese Pflichtverletzung begehen wird. Um das zu vermeiden, kann der Arbeitgeber dann eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Sie müssen es als Arbeitgeber also nicht hinnehmen, dass einzelne Mitarbeiter die Dienstkleidung nicht tragen.
Die Beschaffung der Dienstkleidung
In den meisten Fällen wird die Dienstkleidung vom Arbeitgeber beschafft und gestellt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Cottbus war aber auch die Anweisung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter müsse die Kleidung selbst beschaffen, vom Direktionsrecht gedeckt. Der zeitliche Aufwand dafür stellt keine schwerwiegenden Belastungen des Arbeitnehmers dar. Und auch der zur Verfügung gestellte Betrag von einmalig 200 € reichte nach Ansicht des Gerichts aus.
Schließlich schuldete der Arbeitgeber auch nicht die Kosten für die Zweit- bzw. Drittgarnitur oder den Ausgleich von Verschleiß. Denn ohne Dienstkleidung müsse der Arbeitnehmer insoweit auch den Verschleiß seiner Privatkleidung durch das Tragen während der Arbeit selbst tragen.
Zusammengefasst stellte das Arbeitsgericht also fest, dass die Anweisung zum Tragen der Dienstkleidung im konkreten Fall rechtmäßig war. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers stellte damit einen Pflichtverstoß dar, der nach vergeblicher Abmahnung zur berechtigten verhaltensbedingten Kündigung führte.
Worauf Sie bei der Dienstkleidung achten sollten
Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, unangemessene Dienstkleidung zu tragen; bei der Auswahl der Dienstkleidung müssen Sie die Interessen der Mitarbeiter daher berücksichtigen. Und Sie werden in der Regel die Kosten für die Dienstkleidung zu übernehmen haben, wenn Sie deren Tragen verbindlich anordnen.
Betriebsrat bestimmt bei Dienstkleidung mit
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs. Dazu gehört auch die Einführung einer einheitlichen Berufskleidung. Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, müssen Sie diesen also beteiligen. Der Betriebsrat hat insoweit auch ein Initiativrecht und darf mit entsprechenden Vorschlägen an Sie herantreten.