Aktueller Fall zu Direktversicherungen
Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber, dass dieser einen Teil seines Arbeitsentgelts für die Direktversicherung des Mitarbeiters verwendet. Dazu holte er schon mal vorsorglich ein Angebot der Direktversicherung ein, bei der er schon seit Jahren Kunde war.
Sein Arbeitgeber wollte aber lieber einen anderen Direktversicherer wählen. Der Arbeitnehmer ging nun vor Gericht und beantragte dort, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, seine Zustimmung zum Abschluss einer Direktversicherung bei dem Wunsch-Direktversicherer des Arbeitnehmers zu geben – allerdings erfolglos.
Das Urteil
Das Gesetz über die betriebliche Altersvorsorge (BetrAVG) sehe keine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers vor (BAG, Urteil vom 19.07.2005, Az.: 3 AZR 502/04).
Fazit: Das Urteil ist völlig gerechtfertigt
Die Wahl des Versicherungsträgers steht nur Ihnen als Arbeitgeber zu, denn so können Sie sich das Angebot oder Unternehmen heraussuchen, bei dem Ihr Versicherungsaufwand am geringsten ist.
Und außerdem können Sie durch Ihr Wahlrecht noch sparen: Denn wenn Sie etwa die Direktversicherung ihrer Arbeitnehmer alle beim gleichen Direktversicherer abschließen, können Sie günstige Gruppentarife aushandeln.
Dies wäre nicht möglich, wenn Arbeitnehmer A zu Direktversicherer A will und Arbeitnehmer B zum Direktversicherer B.