Einen solchen Fall hat 2007 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. In dem aktuell verhandelten Fall ging es darum, dass ein Unternehmen ein unerschlossenes Grundstück erworben und sich zusätzlich verpflichtet hatte, die Erschließungskosten zu tragen. Der Steuerverantwortliche hielt die Grunderwerbssteuer für überhöht, weil die Erschließungskosten nicht steuermindernd berücksichtigt worden waren.
Dazu das BFH: Die Erschließung eines Grundstücks stellt keine grunderwerbssteuerliche Gegenleistung dar, selbst wenn sich die Gemeinde im Kaufvertrag dazu verpflichtet, die Erschließung auf Kosten des Unternehmens durchführen zu lassen. Deshalb dürfen diese Kosten bei der Ermittlung der Grunderwerbssteuer auch nicht mit dem Kaufpreis verrechnet werden (BFH, Urteil vom 21. März 2007, Az.: II R 67/05, veröffentlicht am 23. Mai 2007).
Praxis-Tipp "Grunderwerbssteuer" Vorteilhaft ist es, ein bereits erschlossenes Grundstück zu erwerben und die Erschließungskosten pauschal abzugelten. In diesem Fall stellen die Erschließungskosten eine berücksichtigungsfähige Gegenleistung dar, die zu einer Senkung der Grunderwerbssteuer führt.
Mit Erschließungskosten Grunderwerbssteuer sparen
Dem Beispiel können Sie entnehmen, dass etwaige Erschließungskosten mit dem Kaufpreis für das Grundstück verrechnet werden sollen, um so die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer zu senken und Steuern zu sparen.