Das Prinzip ist denkbar einfach: Wärmepumpen nutzen die natürliche Umgebungswärme zur Beheizung von Räumen und Wasser, wobei 2 verschiedene Verfahren unterschieden werden.
1. Luft-Wasser-Wärmepumpen
Hierbei wird die Wärme der Luft mittels elektrischer Energie in Heizwärme umgewandelt. Das hierzu erforderliche Gerät können Sie sowohl innerhalb als auch außerhalb Ihres Gebäudes aufstellen. Es hat in etwa eine Größe von 2–3 m2 Grundfläche.
2. Sole-Wasser-Wärmepumpen
Bei dieser Variante wird die Wärme mittels einer Sonde oder eines Erdkollektors direkt aus dem Erdreich gewonnen. gewonnen. Durch die vergleichsweise konstanten Temperaturen des Bodens sind diese Wärmepumpen sehr effizient. So können sie aus einem kW Strom bis zu 4 kW Heizleistung erzeugen.
Noch ergiebiger sind Sole-Wasser- Wärmepumpen, die bis in das Grundwasser vorstoßen, da dieses auch im Winter sehr temperaturstabil ist.
Vorteile bei Alt- und Neubauten
Welche Art von Wärmepumpe für Sie den größten Nutzen hätte, kann Ihnen jeder Heizungsfachmann aufzeigen. Von Vorteil ist, dass sich Wärmepumpen nicht nur bei Neu-, sondern ebenso bei Altbauten eignen.
Ebenfalls für Sie von Vorteil
Die Ausrüstung Ihres Gebäudes mit einer Wärmepumpe stellt eine Modernisierung im Sinne des Mietrechts (§ 554 Abs. 3 BGB) dar. Ihr Mieter muss die erforderlichen Arbeiten dulden und Ihnen nach Fertigstellung einen Modernisierungszuschlag zahlen.
Fazit: Mit einer Wärmepumpe können Sie über 40% der Kosten sparen
Wärmepumpen sind vorteilhaft für Sie als Vermieter, für Ihre Mieter und für die Umwelt. Die meisten Mieter akzeptieren einen Modernisierungszuschlag sogar ohne Einwand, weil die Ersparnis bei den Heiz- und Warmwasserkosten oft höher ist als der Zuschlag.
Tipp: Kosten für den Ausbau eines alten Öltanks sind keine nachträglichen Werbungskosten
Die Kosten für den Ausbau eines alten Öltanks sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig, wenn der Tank erst nach der Veräußerung des Mietobjekts ausgebaut wird. Es fehlt dann der erforderliche Bezug zur früheren Vermietungstätigkeit (Finanzgericht Köln, Urteil v. 30.03.11, Az. 9 K 3079/10).