Mit einer Gegendarstellung gegen „schlechte Presse“

Das traditionelle Mittel, um sich gegen unfaire und falsche Darstellung zu wehren, ist die Gegendarstellung: Über 85 Prozent der Unternehmenskommunikatoren greifen bei Problemen auf diese im Presserecht verankerte Form der Richtigstellung zurück. Doch nicht immer ist die Gegendarstellung der Weisheit letzter Schluss.
Tipps für das Vorgehen gegen "schlechte Presse"
Auch der beste PR-Profi kann sich nicht davor schützen, von Zeit zu Zeit Probleme mit der Presse zu bekommen.
Besonders, wenn das eigene Unternehmen in die öffentliche Kritik gerät, lassen negative und unsachliche Medienberichte in der Regel nicht lange auf sich warten.
Das traditionelle Mittel, um sich gegen unfaire und falsche Darstellung zu wehren, ist die Gegendarstellung: Nach einer Umfrage von "PR Praxis" greifen über 85 % der Unternehmenskommunikatoren bei Problemen auf diese im Presserecht verankerte Form der Richtigstellung zurück.
Die Gegendarstellung – Der Weisheit letzter Schluss?
Ein Recht einzulösen, bedeutet nicht automatisch, das Richtige zu tun: Überlegen Sie im konkreten Fall gut, ob das Erwirken einer Gegendarstellung wirklich sinnvoll ist.
Bevor Sie zu dieser "scharfen Waffe" greifen, sollten Sie auf jeden Fall das persönliche Gespräch mit dem Redakteur, der den problematischen Artikel geschrieben hat, suchen.
Erklären Sie dem Redakteur, der den Artikel geschrieben hat, welche Tatsachenbehauptung unwahr ist (das Wort "falsch" wird bei einer Gegendarstellung nicht verwendet) und bitten Sie um eine freiwillige Korrektur.
Erst in wirklich krassen Fällen sowie bei wiederholten unwahren Tatsachenbehauptungen sollten Sie in Erwägung ziehen, das Instrument Gegendarstellung zu nutzen.
Allerdings haben Journalisten bis zu 3 Monate Zeit, Ihre Entgegnung abzudrucken – und können diese außerdem mit dem Zusatz versehen, dass die Redaktion nach wie vor an ihrer Darstellung festhält.
Rechtstipp
  • Eine Gegendarstellung muss sich auf Tatsachenbehauptungen in einem Artikel oder Beitrag beziehen.
  • Nur wer unmittelbar betroffen ist, hat das Recht auf Gegendarstellung.
  • Eine Gegendarstellung darf vom Journalisten nicht verändert werden.
  • Allerdings hat die Redaktion in allen Bundesländern, außer dem Saarland, grundsätzlich das Recht, in einem Vor- oder Abspann Bezug zur Gegendarstellung zu nehmen – und zu erklären, dass sie nach wie vor an ihrer Darstellung festhält, da sie die Replik unabhängig vom Wahrheitsgehalt veröffentlichen musste.