Mit diesen Maßnahmen schützen Sie sich vor Mietnomaden

Ein Mietnomade in der Wohnung ist wohl die größte Horrorvorstellung für jeden Vermieter. Er erbringt keine Zahlung und bleibt in der Wohnung sitzen, wie eine Made im Speck. Gegen solche Mieter müssen Sie sich wehren und das neue Mietrecht hilft Ihnen dabei.

Ihr Schutz vor Mietnomaden beginnt bereits durch die sorgfältige Mieterauswahl. Verlassen Sie sich hierbei auf keinen Fall allein auf Ihre Menschenkenntnis. Denn Mietnomaden präsentieren sich häufig als nette, adrette und eloquente Menschen. Das böse Erwachen kommt erst später, wenn die Miete ausbleibt. Beugen Sie dem unbedingt vor, indem Sie Ihren zukünftigen Mieter genau überprüfen:

  • Lassen Sie sich eine Mieterselbstauskunft ausfüllen.
  • Lassen Sie sich die drei letzten Gehaltsabrechnungen vorlegen.
  • Überprüfen Sie seine Bonität anhand einer Schufa-Auskunft.
  • Erkundigen Sie sich beim Vorvermieter nach der Zahlungsmoral.

Alarmstufe Rot, wenn die Miete ausbleibt

Zahlt Ihr Mieter zwei Monatsmieten und stellt dann die weiteren Zahlungen ein, haben Sie es wahrscheinlich mit einem Mietnomaden zu tun. Kündigen Sie das Mietverhältnis unbedingt fristlos, sobald Ihr Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist, und erheben Sie umgehend Räumungsklage.

Lassen Sie sich hiervon nicht durch rührende Geschichten und dem Versprechen, man bekomme bald Geld und werde dann zahlen, abhalten. Im Zweifel zögert der Mieter die Kündigung nur durch leere Versprechen hinaus. Kommt der Mieter später tatsächlich zu Geld und ist zahlungswillig, kann er die Kündigung ja immer noch durch vollständige Begleichung des Rückstands abwenden.

Mein Tipp: Erinnern Sie an die Sicherheit

Erinnern Sie im Falle eines Räumungsrechtsstreits das Gericht unbedingt an Folgendes: Ihr gekündigter Mieter soll eine Sicherheit für die Nutzungsentgelte stellen, die während des Räumungsprozesses auflaufen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklagewegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, können Sie das Räumungsurteil im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirken (§ 940a Abs. 3 ZPO).

Fazit: Befürchten Sie, dass Ihr Mieter ein Mietnomade ist, handeln Sie schnell:

  • Kündigen Sie bei Zahlungsverzug sofort
  • Stellen Sie Strafanzeige, wenn keine einzige Zahlung erbracht worden ist

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