Minijobber können die 450-Euro-Grenze überschreiten

Immer wieder taucht die Frage in meinen Gesprächen mit Arbeitgebern nach Einhaltung der 450-Euro-Grenze bei Minijobs auf. Die Antwort ist ganz einfach: Natürlich dürfen Minijobber die 450-Euro-Grenze überschreiten, wenn der Durchschnittsverdienst monatlich nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Bei schwankenden Entgelten stellen sich viele Arbeitgeber die Frage, ob die Minijobgrenze noch eingehalten wird. Hier gibt es nun eine Klarstellung. Bei schwankenden Entgelten kann auf eine Jahresbetrachtung abgestellt werden. Die 450-Euro-Grenze ist somit nicht monatsweise zu betrachten, sondern auf ein (Zeit)Jahr. Es handelt sich somit auch um einen Minijob mit teilweise schwankenden Entgelten oberhalb von 450 Euro im Monat, wenn das Entgelt bei einer Jahresbetrachtung die Entgeltgrenze von 5.400 € (12 x 450 €) nicht überschreitet.

Beispiel:

Eine Reinigungskraft erhält 10 Euro je Stunde. Sie wird zwischen 8 und 12 Stunden je Woche eingesetzt. Der Arbeitgeber geht in seiner Jahresprognose davon aus, dass das Entgelt der Reinigungskraft 5.400 Euro im Jahr nicht übersteigt.

Hier kann somit von einem Minijob ausgegangen werden, auch wenn die 450-Euro-Grenze in einigen Monaten überschritten wird.

Es bietet sich bei solchen Fallgestaltungen an, zum Beginn der Beschäftigung bereits eine Prognose über die voraussichtlichen Verdienste der nächsten 12 Monate zu erstellen und daraus die versicherungsrechtliche Beurteilung abzuleiten. Denn diese Prognose gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Verdienste (letztendlich) von der Prognose abweichen.

Das gilt aber nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung schon allein deshalb auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist stets der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nur deshalb (auf ein Jahr betrachtet) geringfügig entlohnt ist, weil in den restlichen Monaten das Entgelt und die Arbeitszeit entsprechend reduziert ist.

Das gilt auch, wenn eine Beschäftigung unverhältnismäßigen Schwankungen saisonbedingt unterliegt. Dann liegt in den Monaten in denen die Minijob-Grenze überschritten wird, eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.