MiniJob: Entwarnung bei der Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Entwarnung für Arbeitgeber: Wenn bisher MiniJobber mehreren MiniJobs nachgingen und dabei bei allen MiniJobs zusammen mehr als 400 € im Monat verdienten, wurden aus den MiniJobs quasi automatisch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Das Tückische daran war, dass dann auch rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung fällig wurden und Arbeitgebern teilweise erhebliche Nachzahlungen drohten. Damit ist jetzt Schluss!

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit dieser Praxis durch sein Urteil vom 09.04.2008, Az. L 5 R 2125/07, Schluss gemacht. Eine Rechtsgrundlage für rückwirkende Erstattungen gibt es nicht.

Keine rückwirkenden Beiträge für MiniJober
Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 €/Monat durch die Zusammenrechnung der Entgelte aus mehreren MiniJobs überschritten, tritt zwar Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Sie beginnt aber erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung über die Sozialversicherungspflicht und nicht rückwirkend.

Besonders positiv: Keine rückwirkende Beitragspflicht für MiniJober
Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss. Das kann z. B. der Fall sein, wenn er seine MiniJober nicht bei Beginn der Beschäftigung gefragt hat, ob sie noch andere MiniJobs ausüben. In diesen Fällen stützten die Sozialversicherungsträger ihre Rückforderung bislang auf eine „Richtlinie der Spitzenverbände der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigten“. Das LSG stellte fest, dass diese Richtlinie nicht mit dem höherrangigen § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV vereinbar ist.

Tipp für Arbeitgeber
Sollten Sie einen entsprechenden Bescheid zur rückwirkenden Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung für einen MiniJober erhalten, beachten Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid und legen Sie fristgemäß Widerspruch ein. Sonst nutzt Ihnen dieses Urteil nichts.

 Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Mini-Job-Zentrale.