Minijob: Diese Klauseln sind für Ihren Vertrag wichtig

Minijobs sind in vielen Unternehmen Standard. Dabei sind sie für Arbeitgeber gar nicht so ganz billig. Denn die Abgaben, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, können sich auf bis zu maximal 30,74 Prozent des Verdienstes belaufen. Durch vertragliche Gestaltungen können Sie als Arbeitgeber diese reduzieren. Und auch an anderer Stelle können Sie sich absichern.

Zunächst bedenken Sie bitte, dass auch Ihre Minijobber normale Arbeitnehmer sind. Im Normalfall gilt neben den normalen Bestimmungen wie Entgeltfortzahlungsgesetz und Bundesurlaubsgesetz auch das TzBfG mit seinen Vorgaben für Teilzeitbeschäftigte. Schließen Sie mit Ihren Minijobbern daher unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Minijob, Nachweisgesetz und Arbeitsvertrag
Das Nachweisgesetz verpflichtet Sie zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Außerdem müssen Sie dem Minijober dieses Dokument übergeben. Besser machen Sie das aber mit einem Arbeitsvertrag. Denn, wenn beide Seiten unterschrieben haben, ist der Beweiswert höher. Insoweit gilt für Ihre Minijober nichts anderes als für andere Arbeitnehmer auch.

Diese Klauseln machen im Vertrag mit Ihren Minijobbern Sinn
Im Arbeitsvertrag mit dem Minijobber können Sie aber neben den üblichen Absprachen wie Urlaub usw. auch noch einige andere Dinge vereinbaren.

Minijob: Bruttolohnvereinbarung im Vertrag möglich
Als Arbeitgeber eines Minijobbers zahlen Sie grundsätzlich erst einmal alle Abgaben. Das kann je nach Fallgestaltung bis zu knapp 31 Prozent des Entgelts werden. Die Sozialversicherungsabgaben können Sie nicht per Vertrag auf den Minijobber abwälzen. Mit der pauschalen Lohnsteuer sieht das nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 aber anders aus (Az.: 5 AZR 628/04). Vermeiden Sie dazu jeden Hinweis auf eine Nettolohnvereinbarung im Arbeitsvertrag und verwenden Sie eine Klausel wie die folgende:

Bei der vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Bruttolohn, der abzüglich der jeweils geltenden Lohnsteuerpauschale (Hinweis: zurzeit 2%) ausgezahlt wird.

Sichern Sie sich vertraglich gegen sozialversicherungsrechtliche Folgen ab
Hat ein Minijobber mehrere solche Jobs, werden diese zur Berechnung der Sozialversicherungsfreiheit zusammengerechnet. Werden die Schwellenwerte überschritten, tritt ab diesem Datum Sozialversicherungspflicht ein. Sie müssen dann entsprechende Abrechnungen erstellen und Abgaben abführen. Und das gilt unabhängig davon, ob Sie von den anderen Jobs wissen oder nicht. Bauen Sie daher eine Klausel wie die folgende in Ihren Arbeitsvertrag ein, damit Sie zumindest Bescheid wissen und ggfs. reagieren können:

Der Arbeitnehmer übt zurzeit folgende weitere Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern aus: ____________. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert von jeder Aufnahme einer weiteren Tätigkeit zu informieren und die ihm zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation notwendigen Information zu geben.