Mindestlohn: Erste Erleichterungen bei der Arbeitszeiterfassung

Nachdem in den Medien besonders die erweiterten Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes in der Kritik standen, gibt es nun erste Verordnungen, die diese Aufzeichnungspflichten begrenzen. Der große Wurf ist es leider nicht, aber die Betriebe sind ja Leid durch den Gesetzgeber gewohnt.

Es sind mittlerweile erste Einschränkungen der Arbeitszeiten veröffentlich worden. Danach müssen die Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet werden, wenn das regelmäßige verstetigte Entgelt im Monat mehr als 2.958 € beträgt (§ 1 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung). Denn das entspricht 348 Stunden zu 8,50 €. Der Stundenwert von 348 Stunden ergibt sich dabei aus der maximal möglichen Arbeitszeit im Monat. Fraglich ist hierbei, ob auf die Aufzeichnungspflicht auch verzichtet werden kann, wenn ein höheres Entgelt als 8,50 € in der Branche gilt.

Daneben ist wichtig, dass es sich um das regelmäßig verstetigte Entgelt handeln muss. Das dürfte bei Arbeitnehmern mit einem festen Monatsgehalt der Fall sein aber auch bei Stundenlöhnern, die eine bestimmte Monatsstundenzahl vergütet bekommen, wenn der regelmäßige Monatslohn über dem Betrag von 2.954 € liegt.

Keine Aufzeichnung von Beginn und Ende bei mobilen Tätigkeiten

Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten braucht nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet zu werden, wenn

  • Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
  • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  • sie sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.

Um eine mobile Tätigkeit handelt es sich, wenn sie nicht an einen bestimmten Beschäftigungsort gebunden ist. So eine Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor.

Arbeitnehmer unterliegen keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird.

Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen (§ 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung).

Bleiben Sie am Ball

Das Thema Mindestlohn bringt viele Betriebe in Bedrängnis. Teilweise aufgrund des hohen Mindest-Stundenlohns, teilweise durch die Aufzeichnungspflichten. Da sich nun auch die Arbeitgebervertreter in den Parteien (endlich) mit dem Gesetz zu befassen scheinen, bleibt zu hoffen, dass es in Kürze Nachbesserungen gibt. Aber leider werden sich auch die Gerichte mit dem Thema auseinandersetzen müssen. Sie sehen, es lohnt sich bei dem Thema am Ball zu bleiben, um stets den gesetzlichen Anforderungen in der Lohnabrechnung zu genügen.