Großvermieter beauftragt Anwalt für Kündigung
Ein Immobilienunternehmen, das eine Vielzahl von Wohnungen verwaltet, und ein ehemaliger Mieter stritten über den Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren. Der gewerbliche Großvermieter hatte einem Mieter durch einen beauftragten Rechtsanwalt schriftlich gekündigt, weil der Mieter mit mehreren Monatsmieten in Rückstand war.
Anschließend stritten Vermieter und Mieter sich darum, wer die Anwaltsgebühren in Höhe von 400,00 € tragen muss.
Großvermieter kann Kündigungsschreiben selbst verfassen
Der BGH entschied: Der Mieter muss die Gebühren dem gewerblichen Großvermieter nicht erstatten. Gebühren für die Beauftragung von Anwälten, deren Tätigkeit für den Vermieter nicht zwingend erforderlich ist, müssen von einem Mieter nicht als Verzugsschaden ersetzt werden.
Ein gewerblicher Großvermieter benötigt für die Versendung einer mit Zahlungsverzug des Mieters begründeten Kündigung keine anwaltliche Hilfe. Das gilt auch dann, wenn der Großvermieter keine eigene Rechtsabteilung hat (BGH, Urteil v. 06.10.10, Az. VIII ZR 271/09).