Mietvertrag mit Angehörigen: Was gar nicht geht (Teil 4)

Bisher nannten wir nur Ungereimtheiten in einem Mietvertrag mit einem Angehörigen, die in steuerlicher Hinsicht Probleme bereiten können, aber nicht unbedingt zu dessen Nichtanerkennung führen. Hier nun einige Punkte, die auf gar keinen Fall in einem Vertrag mit einem Angehörigen auftauchen dürfen.

Absolute „No Goes“ in einem Mietvertrag mit Angehörigen
Punkte, die direkt zur Aberkennung des Mietvertrages führen, werden in einer allgemeingültigen Rundverfügung aus Frankfurt genannt. In der Praxis ist daher pingelig darauf zu achten, dass dies in einem Mietvertrag mit einem Angehörigen auf keinen Fall auftaucht oder passiert. Insbesondere sind hier zu nennen:

  1. Nichtzahlung der Miete.
  2. Die Miete wird nicht im entsprechenden Mietzahlungszeitraum entrichtet (Beispiel: Vereinbarter Zeitraum ist monatlich, und die Miete wird jährlich bzw. direkt für mehrere Jahre beglichen).
  3. Es werden Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige, unterhaltsberechtigte Kinder vermietet.
  4. Es handelt sich um eine wechselseitige Vermietung unter Angehörigen (diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen und bestimmter Gestaltungen eine wechselseitige Vermietung sehr wohl Anerkennung finden wird, wie der Bundesfinanzhof letztmalig 2003 entschieden hat).

Das müssen Sie ebenfalls bei einem Mietvertrag mit Angehörigen vermeiden
Tatsachen, die nicht sofort zur Aberkennung des Mietvertrages führen, sondern in ihre Gesamtheit alles Indizien dafür sind, dass der Vertrag nicht dem Üblichen entspricht, sind wie folgt:

  1. Die Miete wird durch Barzahlung und ohne Quittung beglichen.
  2. Es erfolgt eine Verrechnung der Miete mit dem Unterhaltsanspruch.
  3. Die Miete wird bei Vermietung durch den Unterhaltsverpflichteten durch dessen Unterhaltsleistung oder sonstigen Geldschenkungen bezahlt.

Für die Praxis ist hier zu sagen, dass sich bei den letzten drei Punkten ein Kampf mit der Finanzverwaltung durchaus lohnen kann. Grundsätzlich ist jedoch die Gesamtheit zu betrachten, was bedeutet, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe eine steuerliche Anerkennung ebenfalls versagt werden wird. Wer daher den Vertrag mit seinem Verwandten gestalten kann, sollte sich von Anfang an so positionieren, dass er gegenüber dem Finanzamt niemals in Erklärungsnot gerät.