Mietvertrag: Bei Mietminderung gilt „ca.“-Angabe der Quadratmeterzahl

Eine Anfechtung des Mietvertrages wegen zu großer Differenzen bei der Quadratmeterangabe ist auch bei ungefähren Flächenangaben möglich. Weichen die Angaben im Mietvertrag mehr als 10% von der tatsächlichen Wohnfläche ab, liegt laut BGH ein maßgeblicher Mangel vor.

Große Abweichungen im Mietvertrag – Mieter verlangt Mietminderung
Bei zu starken Abweichungen der Größe der Wohnfläche darf sich der Mieter für eine Mietminderung auf die im Mietvertrag angegebene Größe berufen – auch wenn es sich um eine „cirka“-Angabe handelt.  Das legte jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2010 (VIII Zivilsenat Az.144/09) fest.

Fast 20% Differenz zu Angaben im Mietvertrag
Im konkreten Fall bewohnte ein Mieter laut Mietvertrag eine 100 Quadratmeter Wohnung. Nach genauem Nachmessen lag aber nur ein Fläche von 81 beziehungsweise 83 Quadratmeter vor – ja nach Berechnungsmethode. Demzufolge klagte er auf eine Mietminderung, reduzierte seine Mietzahlung und rechnete die bereits gezahlte Miete auf.

Toleranzschwelle der Instanzgerichte für Mietvertrag unrechtmäßig
Die Instanzgerichte hielten den Anspruch auf Mietminderung zwar für gerechtfertigt, räumten dem Vermieter allerdings eine zusätzliche Toleranzgrenze ein. Wegen der Angabe „ca.“ im Mietvertrag entschieden die Instanzgerichte, dass als Berechnungsgrundlage nur 95 Quadratmeter statt der100 angesetzt werden sollten.

Diese erklärte der BGH in seinem Urteil vom 10. März 2010 für unrechtmäßig. Als Maßgabe sieht dieser das Vorliegen eines erheblichen Mangels, der die Gebrauchsfähigkeit des Mietobjekts herabsetzt. Ist der Unterschied zwischen der tatsächlichen Wohnfläche und der Angabe im Mietvertrag größer als 10% liegt laut BGH ein erheblicher Mangel vor.