Mietrecht: Bleiben geringe Mietrückstände, bleibt eine Kündigung wirksam

Gleicht ein Mieter innerhalb einer bestimmten Frist seine Mietschulden aus, kann er eine fristlose Kündigung unwirksam machen. Aber nur, wenn er sämtliche Mietschulden bezahlt.
Dies wurde jetzt in einem Fall entschieden, in dem es zuletzt um 0,25 Euro Mietschulden ging. Anfangs beliefen sich diese noch auf zwei Monatsmieten, also insgesamt auf 779,50 Euro. Wegen dieses Rückstandes hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos gekündigt und ihn später, als dieser nicht auszog, auf Räumung verklagt.
Der Mieter hat eine Schonfrist
Im Räumnungsprozess zahlte der Mieter dann 779,25 Euro, um in seiner Wohnung bleiben zu können. Denn das Gesetz sieht vor: Gleicht ein Mieter seine Mietschulden innerhalb von 2 Monaten aus, nachdem ihm die Räumungsklage zugestellt wurde, wird die Kündigung unwirksam. Wichtig: Dieses Recht hat der Mieter innerhalb von zwei Jahren nur ein Mal.
In dem Urteilsfall hat dies dem Mieter jedoch nicht geholfen, denn der Richter entschied: Bleibt auch nur ein Rückstand von weniger als einem Euro offen, bleibt auch die Kündigung wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die volle Summe vom Vermieter abgemahnt wurde, der Mieter also wusste, wie hoch sein Rückstand ist (AG Tempelhof-Kreuzberg, Az: 15 C 553/06).
Tipp: Die Schonfrist zugunsten des Mieters gilt nur, wenn ihm fristlos gekündigt wurde. Nur eine zusätzliche ordentliche Kündigung kann der Mieter nicht in "letzter Minute" abwenden.