Mietrecht auf dem Balkon – was Ihr Mieter darf, und was nicht

Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Erlaubt ist auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter. Auf dem Balkon darf Wäsche getrocknet werden. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen. Mieter dürfen sich (natürlich) auf dem Balkon sonnen, sie dürfen hier essen, trinken, rauchen oder feiern. Freunde und Bekannte dürfen eingeladen werden. Allerdings ist dabei immer auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, ab 22.00 Uhr gilt auf dem Balkon Nachtruhe.
Mieter haben auch das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist aber, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 316 S 79/04). 
Mietrecht: Grillen auf Balkon & Terrasse  
Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon erlaubt. Allerdings müssen sich Grillfreunde an einige Regeln halten. So dürfen sie Nachbarwohnungen nicht übermäßig einqualmen – egal, ob sie im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Ziehen Rauchschwaden in Nachbarwohnungen, gilt das in einigen Bundesländern als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz. Eine Geldbuße droht. Dies bestätigt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 5 Ss OWi 149/95, OWi 79/95). Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe.
Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, wie häufig jemand auf Balkon und Terrasse grillen darf. Einmal monatlich, von April bis September gewährt das Amtsgericht Bonn. Voraussetzung: Die Grillfreunde informieren ihre Nachbarn 48 Stunden vorher (Amtsgericht Bonn, Az. 6 C 545/96). Das Landgericht in Stuttgart erlaubt das Grillen auf der Terrasse insgesamt sechs Stunden oder dreimal im Jahr. Dabei empfehlen die Richter Elektrogrills statt Holzkohlegrills einzusetzen (Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 359/96).