Mietnebenkosten werden mittlerweile auch als „zweite Miete“ bezeichnet
Bundesgerichtshof (BGH), Az.: XII ZR 158/01). |
Mietnebenkosten: Ein fester Prozentsatz der Jahresmiete
Nach Ansicht des Gerichts muss es eine Obergrenze für die umlegbaren Mietnebenkosten geben. Das kann zum Beispiel ein fester Prozentsatz der Jahresmiete sein.
Beispiel: Ihre Jahresmiete beträgt 13.000 €.
Im Mietvertrag wird vereinbart, dass Sie Mietnebenkosten für Gemeinschaftsflächen nur bis maximal 10 % dieser Summe – 1.300 € – tragen müssen.
Achten Sie beim Abschluss eines Mietvertrags darauf, dass darin eine solche Begrenzung der Mietnebenkosten vorgesehen ist.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: