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Mietminderung: In diesen 8 Fällen darf ein Mieter nicht mindern – trotz Mangels!

Die Praxis zeigt, dass viele Mietkürzungen zu Unrecht erfolgen. Denn selbst wenn sich in den Mieträumen ein erheblicher Mangel zeigt, kann die Mietminderung im konkreten Fall ausgeschlossen sein.

geschrieben von Dr. Tobias Mahlstedt
in Businesstipps, Immobilien
Mietminderung: In diesen 8 Fällen darf ein Mieter nicht mindern - trotz Mangels!

Mietminderung: In diesen 8 Fällen darf ein Mieter nicht mindern - trotz Mangels!

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In diesen 8 Fällen darf ein Mieter trotz Mängeln nicht die Miete mindern

Die Mietkürzung ist unzulässig, weil … Beispiele
1. … der Mangel schon bei Mietbeginn vorhanden und Ihrem Mieter auch bekannt war. Der Teppichboden weist bereits erhebliche Abnutzungsspuren auf. Der Mieter hat die Wohnung gleichwohl ohne Vorbehalt angenommen.
2. … der Mangel schon bei Mietbeginn vorhanden und offensichtlich war; der Mieter hatte ihn damals aber grob fahrlässig nicht erkannt. Aus einem zurückliegenden Wasserschaden befindet sich in einer Zimmerecke an der Decke noch ein großer Wasserfleck, den der Mieter bei der Wohnungsbesichtigung übersehen hat.
3. … der Mangel im Mietvertrag genannt und vereinbart wurde, dass die Mieträume sich in einem „vertragsgemäßen Zustand“ befinden. Ein Raum der Wohnung ist nicht beheizbar; dieser Umstand ist im Mietvertrag als vertragsgemäß vereinbart. Damit haben Sie sowohl Minderungs- als auch Mängelbeseitigungsansprüche Ihres Mieters ausgeschlossen.
4. … der Mieter selbst (oder sein Mitbewohner, Besucher, Handwerker) den Mangel verschuldet hat. Der Mieter trocknet seine Wäsche in der Wohnung, lüftet aber kaum. Dadurch bildet sich Schimmel an den Wänden.
5. … der Mieter Ihnen den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat. Der Wasserspülkasten der Toilette ist undicht. Der Mieter meldet Ihnen dies erst Monate später, als er eine erheblich gestiegene Wasserrechnung erhält. Jetzt will er rückwirkend mindern. Zu Unrecht.
6. … der Mieter trotz Mangelkenntnis vorbehaltlos die volle Miete weitergezahlt oder Ihnen ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er auf die Mangelbeseitigung verzichtet (sogenannte Verwirkung der Minderung). Der von Ihnen mitvermietete Herd ist defekt. Der Mieter verzichtet auf eine Reparatur, weil er sich selbst bereits günstig einen Herd besorgt hat. Ist auch dieser 1 Jahr später defekt, darf weder Ihr Mieter mindern noch brauchen Sie für Ersatz zu sorgen.
7. … der Mieter die Mangelbeseitigung schuldhaft behindert oder unmöglich gemacht hat. Der Mieter hat den von Ihnen bestellten Handwerkern trotz rechtzeitiger Terminvereinbarung den Zutritt zur Wohnung verweigert. Hierdurch verliert Ihr Mieter sowohl sein Minderungsrecht als auch den Mangelbeseitigungsanspruch. Gleichzeitig macht er sich schadenersatzpflichtig.
8. … der Mieter durch eine Baumaßnahme beeinträchtigt ist, die einer energetischen Modernisierung dient (§ 536 Abs. 1a BGB – der Mieter darf dann 3 Monate lang nicht mindern). Sie lassen ein Wärmedämmverbundsystem an der Fassade anbringen, was dem Mieter zumal wegen des Baugerüsts Lärm, Verschattung, Schmutz und eine erhöhte Einbruchgefahr beschert.

Bildnachweis: JackF / stock.adobe.com

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