Mietminderung bei falscher Wohnfläche in möblierten Wohnungen ist rechtens

Zum Thema Flächenabweichungen oder Mietminderung bei falscher Wohnfläche gibt es eine Vielzahl an Urteilen. Jetzt hat der BGH sich um falsche Angaben zur Wohnfläche in möblierten Wohnungen geäußert. Danach gilt ab sofort: Ist die Fläche der möblierten Wohnung erheblich kleiner als im Vertrag angegeben, hat Ihr Mieter ein Recht auf Mietminderung und -rückzahlung.

Mietminderung bei falscher Wohnfläche 
Eine Abweichung ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH) erheblich, wenn sie mehr als 10 % beträgt (BGH, Urteil v. 02.03.11, Az. VIII ZR 209/10). Im Urteilsfall zahlte der Mieter für eine möblierte Wohnung eine Kaltmiete von 560 €. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung ungefähr 50 qm groß sein. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 qm, womit eine Flächenabweichung von 11,5 % gegeben war.

Deshalb minderte der Mieter die Miete und forderte eine anteilige Rückzahlung der zu viel geleisteten Miete in Höhe von 1.964,20 €. Der Vermieter meinte, da es sich um eine möblierte Wohnung handele, müsse der Minderungsbetrag geringer ausfallen und sah nur eine Minderung der Miete um insgesamt 736,58 € als gerechtfertigt an.

Mietminderung: Abweichung der Wohnfläche um mehr als 10%
Der BGH gab jedoch dem Mieter recht: Auch der Mieter einer möblierten Wohnung kann seine Miete in dem Verhältnis mindern, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vertraglich vereinbarte Wohnfläche unterschreitet, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Die Richter stellten klar: Eine möblierte Wohnung sei diesbezüglich nicht anders zu behandeln als eine leer vermietete Wohnung.

Urteil zur Wohnflächenabweichung für nicht möblierte Wohnungen
Für „normale“ – also nicht möblierte Wohnungen – hat der BGH schon im Jahr 2009 entschieden, dass bei einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche um mehr als 10% der Mieter dementsprechend die Miete mindern darf (BGH, Urteil v. 16.09.09, Az. VIII ZR 86/08).