Mietmängel: Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung verjährt nicht

Mietmängel sind ein sehr häufiger Grund für einen Gerichtsprozess zwischen Vermieter und Mieter. Jetzt hat der BGH eine Frage geklärt, die zwischen den Gerichten höchst streitig war: Können Ansprüche des Mieters auf Behebung von Mängeln während der Mietzeit verjähren?

Mietmängel: Urteilsfall zur Verjährung
Eine Mieterin hatte seit 1959 eine Wohnung gemietet. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Mieterin von ihrer Vermieterin schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung.

Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist, und somit ein Mietmangel besteht. Folglich hat die Mieterin auf Verbesserung des Lärmschutzes und Beseitigung des Mangels geklagt. Doch die beklagte Vermieterin berief sich auf Verjährung und verweigerte die Mangelbeseitigung.

BGH gibt der Mieterin Recht: Keine Verjährung der Mangelbeseitigung 
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Mietgebrauch der Mieterin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung des erforderlichen Schallschutzes und Mangelbeseitigung verlangen kann.

Dieser Anspruch ist nicht verjährt, da er während der Mietzeit unverjährbar ist. Denn die Verpflichtung des Vermieters, die Mieträume während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand und ohne Mietmangel zu erhalten, aktualisiert sich jeden Tag neu.

Es gibt also keinen Tag, an dem die Verjährung zu laufen beginnt und damit auch keinen Tag, an dem Verjährung auf eintritt. Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung muss kann also nicht verjähren (BGH, Urteil v. 17.02.2010, Az. VIII ZR 104/09).