Mieterhöhung rechtens auch ohne Ankündigung der Modernisierung

Als Vermieter haben Sie das Recht nach einer erfolgten Modernisierungsmaßnahme die Miete um bis zu 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen (§ 559 BGB). Jedoch bringt eine Modernisierung auch Pflichten für den Vermieter mit sich. Ein aktuelles Urteil zeigt, was Sie zu beachten haben.
Mieterhöhung: Modernisierungsmaßnahmen ankündigen
Unter anderem müssen Sie die Modernisierung drei Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform ankündigen (§ 554 Abs. 3 BGB). In einem aktuellen Urteil hat BGH entschieden, dass Vermieter die besagte Mieterhöhung auch dann möglich ist, wenn er die die Ankündigung der Modernisierung pflichtwidrig unterlassen hat. (BGH, Urteil v. 02.03.11, VIII ZR 164/10)

Im Urteilsfall ging es um eine Mieterhöhung um 120,78 € monatlich wegen des Einbaus eines Fahrstuhls. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst schriftlich angekündigt, zog aber die Ankündigung dann wegen eines Widerspruchs der Mieterin zurück. Schließlich ließ er den geplanten Aufzug doch einbauen, ohne dies erneut anzukündigen und erhöhte daraufhin die Grundmiete. Die Mieterin weigerte sich die die Mieterhöhung zu zahlen, da die Modernisierungsmaßnahme nicht angekündigt war.

Mieterhöhung rechtens auch ohne Modernisierungsankündigung
Zu Unrecht entschied der BGH jetzt: Eine nach einer erfolgten Modernisierung vorgenommene Mieterhöhung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Durchführung der Arbeiten nicht ordnungsgemäß angekündigt hat.

Zweck der Ankündigungspflicht ist es nämlich nur, den Mieter in die Lage zu versetzen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Andersherum: Die Ankündigungspflicht hat nicht den Zweck, das Recht des Vermieters zur Mieterhöhung bei erfolgter Modernisierung einzuschränken.