Mieterhöhung: Erhöhen Sie bis zum Limit des Ortsniveaus
Mieterhöhung: Fallbeispiel
Im Urteilsfall wollte ein Vermieter die monatliche Miete von 234 Euro auf 270 Euro anheben. Eine einseitige Erhöhung seitens des Vermieters ist jedoch nicht möglich, da auch der Mieter der Mieterhöhung zustimmen muss. In diesem Fall verweigerte der Mieter die Mieterhöhung mit dem Argument, dass innerhalb der Spanne der möglichen Mieterhöhung, die sich aus den Mieten der vergleichbaren Wohnungen im Mietspiegel ergebe, lediglich auf den Mittelwert abgestellt werden dürfe.
Mieterhöhung: Sie dürfen die Miete bis zum Limit der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen
Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass die Miete bis zum obersten Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden dürfen. Das ist für sich so nicht neu. Neu ist allerdings, dass dies nach diesem Richterspruch auch dann gelte, wenn kein Mietspiegel vorhanden sei, sondern die Vergleichsmiete mit Hilfe eines Gutachtens ermittelt werde (BGH, Urteil v. 21.10.2009, Az. VIII ZR 30/09). Wenn der Mieter seine Zustimmung weiterhin verweigert, auch wenn die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung erfüllt sind, so müssen Sie als Vermieter den Mieter auf Erteilung der Zustimmung verklagen.
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