Mieter verstorben – was nun?

Der Mieter ist verstorben, die Wohnung plötzlich unbewohnt und Angehörige sind Ihnen nicht bekannt. Wie kommen Sie nun wieder in den Besitz der Wohnung, um sie zügig weitervermieten zu können? Lesen Sie hier, wie Sie richtig reagieren, um Ihre Wohnung schnell wieder vermieten zu können.

Leider dürfen Sie in einer solchen Situation nicht eigenmächtig die Wohnung räumen. Denn das Mietverhältnis ist durch den Tod des Mieters nicht beendet worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet vielmehr an, dass die Erben des Verstorbenen in die Mieterstellung eintreten.

Das heißt: Das Mietverhältnis endet erst, wenn Sie oder die Erben kündigen. Ohne Kündigung besteht das Mietverhältnis kraft gesetzlicher Regelung mit neuen Mietern, im geschilderten Fall mit den Erben des Verstorbenen, weiter. Die Erben haften auch für etwaige Mietschulden und für die Räumung und Rückgabe des Mietobjekts.

Wenn Sie gegenüber den Erben kündigen
Beim Tod Ihres Mieters steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses müssen Sie innerhalb von einem Monat ausüben, nachdem Sie von der Person des neuen Mieters, hier also des Erben, erfahren haben. Auskünfte über Angehörige und mögliche Erben können Sie vielleicht bei Freunden und Nachbarn des Verstorbenen einholen. Offizielle Anlaufstellen sind das Nachlassgericht (Amtsgericht) und das Standesamt am Wohnsitz des Verstorbenen.

Auch vor der endgültigen Regelung des Erbes dürfen Sie einem "vorläufigen" Erben Ihre Kündigung aussprechen oder diesen bitten, seinerseits zu kündigen, um weitere Mietschulden für den Nachlass zu vermeiden. Übrigens, die Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn diese Person später noch die Erbschaft ausschlägt.

Wenn Sie gegenüber dem Nachlasspfleger kündigen
Sind keine Erben bekannt oder steht noch nicht fest, wer Erbe geworden ist, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Auch diesem gegenüber können Sie Ihre Kündigung aussprechen, falls der Nachlasspfleger nicht von sich aus den Mietvertrag kündigt. Hat das Gericht bisher keinen Nachlasspfleger bestellt, können Sie beantragen, dass dies geschieht, um die Räumung der Wohnung zu ermöglichen. Die entstehenden Kosten werden aus dem Nachlass beglichen, die brauchen Sie nicht zu zahlen.

Tipp: Mieterauskunft einholen
Fragen Sie
besonders Ihre älteren und allein lebenden Mieter nach Namen und
Anschriften von Angehörigen, an die Sie sich im Notfall wenden können.
Solche Personen können Ihnen im Todesfall möglicherweise Auskunft über
die Erben geben.