Mieter muss Schönheitsreparaturen selbst durchführen dürfen

Muss Ihr Mieter Schönheitsreparaturen durchführen, dann hat er das Recht, dies wörtlich zu nehmen: Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er renovieren muss, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Regelung von Schönheitsreparaturen
Im Urteilsfall enthielt der Mietvertrag folgende Regelung: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen".

Da der Mieter die Wohnung bei Mietende nicht renoviert zurückgab, verklagte ihn der Vermieter auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 Euro. Der Mieter meinte: Viel zu teuer, ich hätte es selbst genauso gut aber billiger gemacht, aber ich durfte ja nicht, und deswegen ist die Klausel unwirksam.

Schönheitsreparaturen als Eigenleistung des Mieters
Dieser Auffassung folgten die höchsten deutschen Mietrichter in Karlsruhe. Nach ihrer Auffassung war der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen könne aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme, die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen müsse. In dieser hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung halte die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Es entspreche aber der gängigen Praxis (der "Verkehrssitte"), dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen könne. Werde dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, stelle die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (BGH, Urteil v. 09.06.10, Az. VIII ZR 294/09).