Im Urteilsfall verlangte ein Mieter von seiner der Vermieterin die Rückzahlung von Miete.
Im Juli 2015 hatte die Hausverwaltung den Mieter im Namen der Vermieterin in einem Brief aufgefordert, einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zuzustimmen. Der Mieter stimmte zunächst zu, widerrief seine Zustimmung aber wenig später.
Anschließend zahlte der Mieter von Oktober 2015 bis Juli 2016 die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt. Nun verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate gezahlten Erhöhungsbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe.
Entscheidung: Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhung
Die Karlsruher Richter entschieden: Eine Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst. Dem Mieter steht ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zu.
Das Gesetz (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nicht besteht.
Mit dem Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bereits die Bestimmungen zum Schutz des Mieters Rechnung.
Der Vermieter muss sein in Textform zu erklärendes Mieterhöhungsverlangen begründen, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Schon dadurch kann der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden. Außerdem räumt das Gesetz dem Mieter eine lange Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt. Somit ist schon durch die Vorschriften zur Mieterhöhung sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.
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