Mietausfall vorbeugen: Bestimmen Sie den Auszugstermin

Früher oder später ist jedes Mietverhältnis einmal vorbei – fragt sich nur, wann genau. Denn ob der Mieter seinen Auszugstermin auf den letzten Tag des Monats oder aber auf den darauf folgenden Monatsersten legen kann, ist unter den Gerichten streitig. Um Ärger und Mietausfälle zu verhindern, sollten Sie Vorsorge für die Neuvermietung treffen.
Ungünstige Regelung für Vermieter – Auszugstermin erst am 1. des Monats
Die meisten Mietverträge werden durch die Kündigung beendet und enden mit Ablauf der Kündigungsfrist. Weil das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht, dass die Kündigung zum "Ablauf eines Monats" zulässig ist, meinen einige Gerichte, dass Mieter die Mieträume erst danach, also am 1. Tag des nächsten Monats, an ihre Vermieter zurückgeben müssen.

Eine solche Rechtsprechung ist für Sie aber ungünstig, da Sie natürlich nahtlos weitervermieten möchten. Denn in aller Regel möchte der neue Mieter am Monatsersten einziehen. Das können Sie aber nicht bewerkstelligen, wenn Sie die Wohnung erst an diesem Tag vom bisherigen Mieter übergeben bekommen. Genau diese Situation tritt aber häufig ein, denn viele Mieter wissen um Ihre Rechte und räumen so spät wie möglich.

Schnell kann ein Mietinteressent das Interesse an der Anmietung verlieren, wenn er zwischen seinem Aus- und seinem Einzug noch einen "Zwischenstopp" einlegen muss, zumal ihn dies mit Einlagerungs- und Hotelkosten ganz schön teuer kommen kann.

Mietausfall vorbeugen durch Regelung im Mietvertrag
Aus diesem Grund kann es in der Praxis leicht passieren, dass eine Neuvermietung für Sie erst zum nächsten Monat oder noch später möglich ist – wegen der damit verbundenen Mietverluste eine teure Angelegenheit für Sie als Vermieter. Was viele Vermieter nicht wissen: Sie können vorbeugen und dieses Risiko für sich ausschalten. Hierzu brauchen Sie nur eine entsprechende Regelung in Ihren Mietvertrag aufnehmen.

Stellen Sie sicher, dass der Mieter Ihnen bei Mietende die Mieträume am letzten Tag des Monats zurückgeben muss, indem Sie die folgende Formulierung als "sonstige Vereinbarung" in Ihren Mietvertrag aufnehmen:

Mietvertragsklausel beugt Mietausfall vor:
"Endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung oder durch Vertrag zum Ende eines Monats, so ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache spätestens mit Ablauf des letzten Tag dieses Monats an den Vermieter zurückzugeben."