Mietausfälle: Werbungskostenüberschüsse müssen anerkannt werden

Schon so alt wie die Steuer selbst ist die Bemühung der Steuerpflichtigen, die zu besteuernden Einnahmen durch abziehbare Ausgaben zu kürzen. Diese Bemühungen erfreuen in aller Regel den gemeinen Finanzbeamten nicht, sodass dieser wiederum nach Möglichkeiten sucht, dem Steuerpflichtigen einen Strich durch die Rechnung zu machen. Oft übertreibt der Fiskus es dabei jedoch auch und muss seitens der Gerichte gebremst werden, wie das folgende Urteil zeigt.

Die maßgeblichen Details des Sachverhaltes
Ein Steuerpflichtiger kaufte eine vermiete, gemischt genutzte Immobilie, die aus mehreren Wohneinheiten und auch einer Geschäftseinheit besteht. Nach geraumer Zeit musste der Immobilienbesitzer jedoch erfahren, dass einige Wohnungen ohne Baugenehmigung errichtet worden waren, weshalb ihm die weitere Vermietung untersagt wurde. Zwar bemühte er sich darum, eine nachträgliche Baugenehmigung zu erhalten, doch leider waren  alle Versuche nicht von Erfolg gekrönt, weshalb die Wohnungen entsprechend leer standen.

Darüber hinaus hatte er auch noch das Pech, dass der Mieter der Gewerbeeinheit schlicht die Miete säumig blieb. Alles in allem erlitt der Eigentümer deutliche Werbungskostenüberschüsse, die er nun mit anderen Einkünften verrechnen wollte. Hier kam das Finanzamt ins Spiel und fing an, munter die Werbungskosten zu kürzen.

Finanzamt darf die Werbungskosten nicht kürzen
Zum einen wollte das Finanzamt Werbungskosten nur hinsichtlich der vermieteten Wohnungen anerkennen. Für die aufgrund der baurechtlichen Vorschriften nicht nutzbaren Wohnungen kürzte es die Werbungskosten anteilig der entsprechenden Quadratmeter. Zum anderen wollte es auch keinen Abzug im Bezug auf die Gewerbeeinheit zulassen, da auch hier keine Miete generiert wurde.

Die Begründung, es läge insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht vor, schmetterte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 16. April 2008 (Aktenzeichen 14 K 2286/05) jedoch ab: Der Vermieter hat nicht aufgegeben, Einkünfte zu erzielen und solange können auch die Werbungskosten zur Gänze zum Abzug gebracht werden, so die Richter.

Hinsichtlich der Wohnungen war der Vermieter bemüht, nachträgliche Baugenehmigungen zu erhalten, weshalb er eindeutig an einer weiteren Vermietung interessiert sei. Hinsichtlich der Gewerbeeinheit sei es nicht dem Vermieter anzulasten, dass der Mieter seiner Verpflichtung, die Miete zu entrichten, nicht nachkommt.

Das Beste an der Entscheidung: Die erstinstanzliche Niederlage war offenbar so herb, dass die zugelassene Revision nicht eingelegt wurde. Das rechtskräftige Urteil ist daher durchaus geeignet, als Muster in ähnlich gelagerten Sachverhalten zitiert zu werden.