Meldungen zur Sozialversicherung: Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen (Teil 3)

Der dritte Teil der Serie über die Meldungen zur Sozialversicherung berichtet über die Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen. Wann sind diese zu erstellen und welche Abgabegründe zu dabei zu verwenden.

Einmal im Jahr – die Jahresmeldung

Einmal jährlich ist eine Jahresmeldung für die Arbeitnehmer zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel hinausgeht. In diesen Fällen – also bei dem Großteil der Arbeitnehmer – ist bis spätestens 15. April des Folgejahres eine Jahresmeldung mit Abgabegrund „50“ an die Einzugsstelle zu erstatten.

In den Lohnprogrammen, welche maschinell Meldungen erstellen, werden die Jahresmeldungen in aller Regel mit der Januarabrechnung automatisch erzeugt. Anders formuliert: Sie werden erstellt, wenn die Mitarbeiter erstmalig im neuen Jahr abgerechnet werden. Auch bei den Jahresmeldungen sind die im Meldezeitraum ermittelten Entgelte zu erstatten.

Beispiel Jahresmeldung

Ein Arbeitnehmer hat einen Monatsverdienst von 2.000 EUR brutto. Im gesamten Kalenderjahr ist keine Meldung erzeugt worden.

Meldezeitraum: 1.1. bis 31.12.

Meldeentgelt: 24.000 EUR

Unterbrechungsmeldungen

Wird ein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und in diesem Unterbrechungszeitraum eine Entgeltersatzleistung, z.B. Krankengeld gezahlt, so liegt ebenfalls ein melderelevanter Tatbestand vor und es ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen. Der Abgabegrund bei Unterbrechungsmeldungen ist abhängig von dem Unterbrechungsgrund.

Folgende Abgabegründe sind bei einer Unterbrechungsmeldung anzuwenden.

  • Abgabegrund „51“ beim Bezug von Entgeltersatzleistungen, z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld
  • Abgabegrund „52“ bei Elternzeit
  • Abgabegrund „53“ bei gesetzlicher Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst)

Die Unterbrechungsmeldungen sind immer dann zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis einen vollen Kalendermonat unterbrochen ist. Dauert die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat an, so ist auch keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.

Beispiel keine Unterbrechungsmeldung

Ein Arbeitnehmer bezieht vom 3.6. bis 25.7. Krankengeld. Zwar dauert die Unterbrechung länger als einen (Zeit)Monat an, aber keinen vollen Kalendermonat. Somit ist in diesem Fall keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.

Beispiel Unterbrechungsmeldung

Ein Arbeitnehmer bezieht vom 29.6. bis 3.8. Krankengeld. In diesem Fall ist ein voller Kalendermonat (Juli) mit Krankengeld belegt, daher ist eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund „51“ erforderlicht.

Als Meldezeitraum ist bei einer Unterbrechungsmeldung übrigens immer nur die Zeit zu melden, die auch mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dazu gehört auch ein etwaiger Entgeltfortzahlungszeitraum.

Beispiel Unterbrechungsmeldung – Fortsetzung

In dem geschilderten Beispiel ist der Meldezeitraum der Unterbrechung (wenn im laufenden Kalenderjahr keine Meldungen erstattet wurden der Zeitraum vom 1.1. bis 28.6., da der Arbeitnehmer erst ab 29.6. Krankengeld bezogen hat.

Bildnachweis: Finanzfoto / stock.adobe.com