Meldungen zur Sozialversicherung: Gesonderte Meldung (Teil 7)

Im siebten Teil der Serie "Meldungen zur Sozialversicherung" wird eine besondere Meldung behandelt, nämlich die "Gesonderte Meldung". Diese Meldung ist nur in einigen Fällen durch den Arbeitgeber zu erstatten, z.B. bei Altersrentenbeginn.

Wozu die Gesonderte Meldung?

Sie fragen sich bestimmt warum eine Gesonderte Meldung zu erstellen ist. Die Daten aus der Gesonderten Meldung dienen dem Rentenversicherungsträger als Berechnungsgrundlage für die Rentenberechnung. 

Die Gesonderte Meldung ersetzt seit 2008 die Entgeltvorausbescheinigung und soll für die künftigen Rentner einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben ins Rentnerdasein ermöglichen. Denn die Gesonderte Meldung ist Grundlage für die Berechnung der Rente bei Renteneintritt.

Der Rentenversicherungsträger hat auf Grundlage der Entgelte der letzten 12 Kalendermonate für die letzten 3 Kalendermonate vor Renteneintritt eine Hochrechnung für die voraussichtlich erzielten Entgelte zu erstellen, welche in die Rentenberechnung mit einfließt. Da zu diesem Zeitpunkt in aller Regel kein Meldeanlass für eine Meldung zur Sozialversicherung vorliegt, wurde die Gesonderte Meldung eingeführt.

Übrigens: Die Ausführungen zur Gesonderten Meldung gelten auch für das Auskunftsersuchen des Familiengerichts bei Versorgungsausgleichsverfahren bei Ehescheidungen.

Wann erfolgt eine Gesonderte Meldung?

Die Gesonderte Meldung ist vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers (Rentenantragstellers) zu erstellen und an die Einzugsstelle zu übermitteln.

Die Gesonderte Meldung ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, welche den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. In der Gesonderten Meldung muss der Zeitraum enthalten sein, der im laufenden Kalenderjahr noch nicht gemeldet wurde. Ferner darf der Meldezeitraum grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden.

Sind beitragspflichtige Entgelte mit einer Gesonderten Meldung übermittelt worden, dürfen diese weder bei der Jahresmeldung noch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden. Die nächstfolgende Meldung nach der Gesonderten Meldung darf nur den anschließenden Zeitraum beinhalten. Also den Zeitraum, welcher noch nicht in der Gesonderten Meldung erstattet worden ist.

Abgabegrund der Gesonderten Meldung

Damit die Sozialversicherungsträger eine übermittelte Meldung als Gesonderte Meldung identifizieren können, wurde ein eigener Abgabegrund für die Gesonderte Meldung geschaffen. Eine Gesonderte Meldung zu stets mit dem Abgabegrund „57“ zu erstatten.

Beispiel Gesonderte Meldung

Arbeitnehmer verlangt

  • Gesonderte Meldung am 7.6.
  • Beginn Altersrente 1.10.
  • Frühester Zeitpunkt für Gesonderte Meldung 1.7.
  • Meldezeitraum Gesonderte Meldung (Grund „57“) 1.1.- 30.6.

Da die Altersrente zum 1.10. beginnt, endet das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers zum 30.9. Zum Ende der Beschäftigung ist somit eine Abmeldung (Grund „30“) zu erstatten. In dieser Abmeldung sind nunmehr die gemeldeten Daten aus der Gesonderten Meldung nicht mehr zu übermitteln.

  • Abmeldung zum 30.9.
  • Meldezeitraum Abmeldung (Grund „30“) 1.7.- 30.9.

Mehr Informationen finden Sie auch in: Personalmanagement: Grundlagen und Praxis des Human Resources Managements (German Edition).

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