Meldungen zur Sozialversicherung: Beitragsgruppenwechsel (Teil 5)

Im fünften Teil der Serie "Meldungen zur Sozialversicherung“ werden die Meldepflichten zur Sozialversicherung bei einem Beitragsgruppenwechsel behandelt. Ein Beitragsgruppenwechsel ist nämlich auch ein melderelevanter Tatbestand, der zu Meldungen verpflichtet.

Meldungen bei einem Beitragsgruppenwechsel
Sobald ein Beschäftigter die Beitragsgruppe wechselt, löst dieses Meldungen zur Sozialversicherung aus. So sind eine Abmeldung (Abmeldegrund "32“) mit den bisherigen Beitragsgruppenschlüsseln und eine Anmeldung (Anmeldegrund "12“) mit den neuen Beitragsgruppen zu erstellen.

Die Gründe für einen Beitragsgruppenwechsel können vielfältig sein. In aller Regel handelt es sich dabei um eine Änderung des sozialversicherungsrechtlichen Status. So fallen die Meldungen bei einem Beitragsgruppenwechsel beispielsweise an, wenn von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine versicherungsfreie Beschäftigung (z. B. JAE-Übergrenzer) gewechselt wird. Ein anderer Grund kann der Wechsel von einem Beschäftigten in eine Beschäftigung als Rentner sein.

Beispiel Meldungen bei Beitragsgruppenwechsel 
Ein Arbeitnehmer bezieht ab 1. August Altersvollrente und hat das 65. Lebensjahr überschritten. Er arbeitet trotz Rentenbeginn weiter bei dem Unternehmen.

  • Abmeldung mit Grund "32“ zum 31.7.
  • Anmeldung mit Grund "12“ zum 1.8.

Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) in eine versicherungspflichtige Beschäftigung führt zwar auch zu einer Änderung der Beitragsgruppen. Hierbei wird zeitgleich mit dem Beitragsgruppenwechsel aber auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) gewechselt, sodass in diesem Fall nicht die Meldungen aufgrund des Beitragsgruppenwechsels erstattet werden, sondern die Meldungen sind mit den (niedrigeren) Abgabeschlüsseln für den Wechsel der Einzugsstelle zu versehen.