Mehrheit reicht nicht: Treppenhaus-Verschönerung erfordert Einstimmigkeit

Ein hässlich gestrichener Handlauf, eine Türfarbe, die nicht mehr gefällt – möchte eine Eigentümergemeinschaft das Aussehen des Treppenhauses optisch verändern, dann genügt ein Mehrheitsbeschluss nicht. Vielmehr müssen alle WEG-Mitglieder mit den Maßnahmen einverstanden sein, stellte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg klar (Urteil v. 12.04.2018, Az. 771 C 91/17).

Mehrheit wollte Lack abbeizen

In der Eigentümerversammlung beschloss die Mehrheit, das Treppenhaus optisch aufzuwerten. An Türen, Zargen und Treppen-Handlauf sollte die hellgraue und dunkelrote Farbe abgebeizt werden. Das wirke moderner und frischer, so die Befürworter. Doch es gab auch Gegner, denen dieser Plan nicht gefiel. Sie hatten gegen diese Maßnahme gestimmt, waren aber überstimmt worden. Weil durch die Lackentfernung aber der optische Gesamteindruck erheblich verändert wurde, hatte ihre Klage vor Gericht Erfolg. Ein solch gravierender Eingriff ins Gemeinschaftseigentum erfordere einen einstimmigen Eigentümerbeschluss, so der zuständige Richter.

Stolperfalle „bauliche Veränderung“

Beim Begriff „bauliche Veränderung“ denken viele an umfassende Baumaßnahmen wie etwa den Einbau neuer Türen und Fenster oder der Anbau eines Fahrradschuppens. Dieser Fall zeigt aber: Schon kleine Eingriffe werden von den Gerichten häufig als bauliche Veränderung qualifiziert, und zwar dann, wenn ihre Wirkung dauerhaft ist und wenn sie für eine merkliche optische Veränderung im Gemeinschaftseigentum sorgen.

In diesem Fall darf kein WEG-Mitglied außer Acht gelassen werden. Entweder stimmen alle Wohnungseigentümer für die geplante Maßnahme, oder aber diese hat zu unterbleiben. Sonst riskieren Sie eine Anfechtung des Beschlusses und – wenn die Maßnahme schon durchgeführt wurde – die Anordnung des Gerichts, sie auf eigene Kosten wieder rückgängig machen zu müssen. Dieses Risiko gehen Sie besser nicht ein.

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