Mehrarbeit heißt dagegen: Wird durch die Überstunden zusätzlich die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, wird von Mehrarbeit gesprochen.
Welche regelmäßige Arbeitszeit Arbeitnehmer leisten müssen, ergibt sich aus dem einzelnen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Bei einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer 5-Tage-Woche liegt die tägliche Arbeitszeit bei 8 Stunden.
Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Gleiches gilt für die Fahrtzeit, die Arbeitnehmer benötigen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Aber: Gibt der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Pausen nicht, gelten die durchgearbeiteten Pausenzeiten als Überstunden.
Wichtig: Steht weder im Arbeitsvertrag, noch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, dass ein Arbeitnehmer Überstunden machen muss, ist er dazu nicht verpflichtet!
Die Beteiligung des Betriebsrats bei Mehrarbeit und Überstunden
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat bei der Entscheidung über die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit, also über die Anordnung von Überstunden, zu beteiligen. Bevor ein Arbeitgeber Überstunden anordnet, benötigt er generell die Zustimmung des Betriebsrats. Im einzelnen hat der Betriebsrat bei der Frage, ob überhaupt Überstunden zu leisten sind, wann diese geleistet werden sollen und welche Arbeitnehmer dazu herangezogen werden, mitzubestimmen.
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