Maklerkosten: Zahlen oder sparen? – Diese Möglichkeiten haben Sie nun

Zum 01.06.2015 ist bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip eingeführt worden. Wollen Sie auch in Zukunft einen Makler mit der Mietersuche beauftragen, müssen Sie diesen ab jetzt selbst bezahlen. Eine Abwälzung der Kosten auf den Mieter ist nicht mehr möglich. Sie haben jedoch Verhandlungsspielräume.

Die bisher weit verbreitete Praxis, dass der Vermieter den Makler beauftragte, die Kosten aber letztlich vom Mieter zu tragen waren, ist nicht mehr möglich. Dem Makler ist nun ausdrücklich untersagt, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlangen, wenn er bereits vom Vermieter beauftragt ist (§ 2 Abs. 1a Wo-VermRG).

Der Mieter ist sogar dann von einer Zahlungspflicht befreit, wenn er dem Makler bereits einen Suchauftrag erteilt hat und sich danach ein Vermieter mit einem allgemeinen Vermittlungsauftrag an den Makler wendet. Auch in diesem Fall hat der Vermieter die Provision zu zahlen.

Sie brauchen dennoch keine Sorge zu haben, plötzlich mit unerwarteten Provisionsforderungen eines Maklers konfrontiert zu werden. Denn insoweit hat das neue Gesetz – auch zu Ihren Gunsten – für Klarheit gesorgt: Ein Vergütungsanspruch des Maklers entsteht nur dann, wenn Sie den Auftrag zur Wohnungsvermittlung in Textform erteilt haben. Mündliche Abreden können nicht mehr zu einer Provisionspflicht führen.

Tipp: Maklerlohn verhandeln

Die bisher in der Praxis übliche Vergütung in Höhe von 2 Monatsnettomieten zuzüglich der Mehrwertsteuer stellt lediglich die Obergrenze dessen dar, was der Makler vom Wohnungssuchenden verlangen kann. Eine Preisregelung im Verhältnis zum Vermieter gibt es nicht. Durch geschickte Verhandlung kann es Ihnen durchaus gelingen, eine geringere Courtage zu vereinbaren.

Nach wie vor dürfen Sie den zukünftigen Mieter im Rahmen des Mietvertrags verpflichten, Einrichtungen der Wohnung von Ihnen oder dem Vormieter abzukaufen. Eine versteckte Abwälzung von Maklerkosten, wie teilweise in den Medien behauptet wird, ist auf diesem Weg jedoch kaum möglich. Soweit die vereinbarte Zahlung in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der verkauften Einrichtung steht, kann der Mieter sie nämlich verweigern (§ 4a Abs. 2 Wo-VermRG).

Gut zu wissen: Ein Hausverwalter, der Wohnungen vermittelt, für deren Verwaltung er zuständig ist, darf für diese Vermittlungstätigkeit ausdrücklich keine Vergütung verlangen (§ 2 Abs. 2 WoVermRG).

Das Bestellerprinzip gilt übrigens nur für die Vermittlung von Mietwohnungen. Möchten Sie einen Makler mit der Vermittlung von Gewerberäumen oder dem Verkauf einer Immobilie beauftragen, können Sie weiterhin die Provisionszahlung auf den Mieter oder Käufer abwälzen.